Ein Anerkennungsversagungsgrund wegen eines offensichtlichen Widerspruchs der anzuerkennenden Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaates kann lediglich im Rahmen eines Antrages nach den Vorschriften der § 1115 Abs. 1 ZPO iVm Art. 47 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012; Abl. Nr. L 351/1; EuGVVO) geltend gemacht werden.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 1117 Abs. 1, 767 Abs. 2 ZPO) können demgegenüber Einwendungen gegen die Entscheidung nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie im ausländischen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen; hierzu gehört nicht die Rüge, die ausländische Entscheidung [hier: rumänisch] verstoße gegen den Ordre public. [LS der Redaktion]
Der Kläger erhob gegen eine in Rumänien erlassene Entscheidung Vollstreckungsabwehrklage in Deutschland mit der Begründung, die rumänische Entscheidung verstoße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Deutschland.
[1] Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als unbegründet angesehen; hinsichtlich dieser Entscheidung ist kein Zulassungsgrund gegeben.
[2] 1. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 iVm § 544 ZPO).
[3] 2. Unabhängig davon kann eine Partei einen Verstoß gegen den ordre public bei Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 S. 1; fortan EuGVVO oder Brüssel Ia-VO) fallen, nur im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach § 1115 ZPO geltend machen. Art. 45 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO regelt abschließend, dass die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden kann, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Hierfür sehen Art. 46 bis 51 EuGVVO ein selbständiges Verfahren vor (vgl. Stein/Jonas/ Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1115 Rn. 1 mwN; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 1). Insbesondere hat der Mitgliedstaat gemäß Art. 47 Abs. 1, Art. 45 Abs. 4 EuGVVO der Kommission das für den Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zuständige Gericht zu benennen. Die hierzu von § 1115 ZPO geregelte ausschließliche Zuständigkeit für Anträge auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 47 Brüssel Ia-VO Rn. 1, 6, 21 ff) ist daher für den Einwand, es liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, abschließend.
[4] Mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 1117 Abs. 1 in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO können demgegenüber Einwendungen gegen die Entscheidung nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie im ausländischen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. BT-Drucks. 18/823, S. 23 f; Stein/Jonas/ Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1117 Rn. 7). Die vom Kläger erhobene Rüge, die rumänische Entscheidung verletze den ordre public, zählt nicht zu solchen Einwendungen. …
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