Nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 29.02.2024, C-11/23, Rs. Eventmedia Soluciones SL/ Air Europa Lineas Aereas SAU) ergeben sich Ausgleichsansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO zwar unmittelbar aus der FluggastrechteVO und nicht aus Vertrag. Eine auf Ausgleichszahlung gerichtete Klage hat aber dennoch ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag mit dem Flugunternehmen oder einem anderen Dienstleister, weshalb sich auch die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia VO richtet.
Ausgleichsansprüche, deren zwingende Voraussetzung eine vorausgehende freiwillige vertragliche Verbindung zwischen einem Fluggast und einem Dienstleister ist, sind von der Rom II-VO nicht umfasst, sondern unterliegen der Rom I-VO. Die FluggastrechteVO enthält selbst keine Bestimmung zum anwendbaren Recht.
Nach Art. 14 I Rom I-VO unterliegt das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist. Dies wiederum beurteilt sich nach Art. 3 ff. Rom I-VO.
Der Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO ist nicht eröffnet, wenn der Zedent sich aus eigenem Antrieb, ohne unternehmerische Veranlassung, auf einen ausländischen Markt begibt und dort einen Vertrag über die Geltendmachung seiner Forderung schließt. [LS der Redaktion]
Die Klägerin Z. buchte für sich und ihre Kinder für den 13.07.2024 einen Flug mit der Flugnummer XX von Budapest (BUD) nach Nürnberg (NUE). Der Flug sollte planmäßig um 18.50 Uhr Ortszeit starten und um 20.20 Uhr Ortszeit in Nürnberg landen. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen. Die Entfernung von Nürnberg nach Budapest beträgt nach der Großkreisberechnungsmethode 644 km. Der Flug erreichte Nürnberg aber erst um 0.10 Uhr des Folgetages und damit mit 3 Stunden und 50 Minuten Verspätung. Am 16.07.2024 schloss G. mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Geltendmachung möglicher Ansprüche gegenüber der Beklagten und unterzeichnete eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin findet sich weiter unter 10.1 folgende Regelung: "Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist anwendbar. Dies gilt auch für den Abtretungsvertrag zwischen dem Verbraucher und F." Z. wohnt in Budapest. Mit Schreiben vom 17.07.2024 setzten die Klägervertreter der Beklagten Frist zur Zahlung von ... € bis zum 31.07.2024. Die Beklagte zahlte bis dato nicht.
Mit Klageschrift vom 17.02.2025 erhob die Klägerseite Klage über ... €. Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 nahm die Klägerseite die Klage über ... € in Bezug auf die Kinder zurück. Die Klägerin beantragt daher zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ... € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
[1]Die zulässige Klage ist begründet.
[2]1.
[3]Die Aktivlegitimation ist gegeben.
[4]Die Abtretung ist wirksam.
[5]a)
[6]Sie ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
[7]aa)
[8]Das anwendbare Recht richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: "Rom-I-VO").
[9]Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.02.2024 (C-11/23, Rs. Eventmedia Soluciones SL/ Air Europa Lineas Aereas SAU) klargestellt hat, ergeben sich die Ausgleichsansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO unmittelbar aus der FluggastrechteVO und nicht aus Vertrag (aaO, Rn. 32). Der Gerichtshof weist aber weiter darauf hin, dass eine auf Ausgleichszahlung gerichtete Klage aber dennoch ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag mit dem Flugunternehmen oder einem anderen Dienstleister hat und sich schon deshalb auch die gerichtliche Zuständigkeit nach der Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus einem Vertrag nach Art. 5 Nr. 1 VO (EG) 44/2001 (Brüssel-I-VO), nunmehr Art. 7 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia VO), richtet (aaO, Rn. 36).
[10]Nach Erwägungsgrund 7 der Rom-I-VO wie auch der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.20207 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden "Rom-II-VO") sollen der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung wiederum mit der Brüssel-I-VO und den beiden Rom-VO in Einklang stehen.
[11]Nichts anderes kann dann für die Einordnung in den Geltungsbereich der Rom-I-VO in Abgrenzung zur Rom-II-VO gelten.
[12]In Abgrenzung hierzu fallen unter letztere nach Art. 2 Rom-II-VO nach dem deutschen Wortlaut nur Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
[13]Der Begriff der außervertraglichen Schuldverhältnisse wird in der Rom II-VO nicht definiert. Wie Erwägungsgrund 11 S. 2 betont, ist er - wie prinzipiell alle Termini der Rom II-VO - unionsautonom auszulegen. Wie sich aus der Gesamtsystematik der Rom II-VO ergibt, umfasst der Begriff der außervertraglichen Schuldverhältnisse zwei Untergruppen: (1) deliktische Schuldverhältnisse, d.h. unerlaubte Handlungen (Art. 4 ff.) und (2) quasi-deliktische Schuldverhältnisse, d.h. ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und c.i.c. (Art. 10 ff.). Erfasst sind dabei nach Erwägungsgrund 11 S. 3 auch außervertragliche Schuldverhältnisse aus Gefährdungshaftung. Dieser Erwägungsgrund wurde auf Wunsch des Europäischen Parlaments, das eine ausdrückliche Klarstellung wünschte, ergänzt. Im Übrigen kann hinsichtlich der genauen Abgrenzung zwischen vertraglichen Schuldverhältnissen (für welche die Rom-I-VO gilt) und außervertraglichen Schuldverhältnissen (für welche die Rom-II-VO gilt) auf die EuGH-Judikatur zu parallelen Abgrenzungsproblematik zwischen Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 Brüssel-Ia-VO rekurriert werden. Auf diese Parallelität hatte bereits der Kommissionsentwurf 2003 ausdrücklich Bezug genommen; zudem postuliert Erwägungsgrund 7 explizit, dass der materielle Anwendungsbereich der Rom II-VO mit der Brüssel Ia-VO und der Rom I-VO in Einklang stehen soll. Von essenzieller Bedeutung ist damit der Begriff des Vertrags. Charakteristisch für den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Außervertragliche Schuldverhältnisse sind damit nur solche, bei denen keine freiwillig eingegangene Verpflichtung in diesem Sinne vorliegt (J. Schmidt in BeckOGK, Stand 01.06.2025, Rom II-VO Art. 1 Rn. 19-22).
[14]Ausgleichsansprüche, deren zwingende Voraussetzung eine vorausgehende freiwillige vertragliche Verbindung zwischen einem Fluggast und einem Dienstleister ist, sind also von der Rom-II-VO nicht umfasst.
[15]Die Regelungen der Rom-I-VO sind daher einschlägig.
[16]bb)
[17]Nach Art. 14 I Rom-I-VO unterliegt das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist.
[18]Dies wiederum beurteilt sich nach Art. 3 ff. Rom-I-VO.
[19]aaa)
[20]Vorliegend greift Art. 3 I Rom-I-VO.
[21]Nach Art. 3 I Rom-I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
[22]Die Parteien haben im Rahmen der Abtretungsvereinbarung unstreitig die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart.
[23]Für Rückausnahmen nach Art. 3 III Rom-I-VO liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere liegen nicht alle Elemente des Sachverhaltes in einem anderen als dem Staat, dessen Recht gewählt wurde. Denn vorliegend ist Vertragsgegenstand die Abtretung von Ausgleichsansprüchen einer ungarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn in Bezug auf einen Flug von Budapest nach Nürnberg an einen deutschen Rechtsdienstleister.
[24]bbb)
[25]Spezielle Voraussetzungen für die Abtretung nach deutschem Recht existieren neben den hier nicht einschlägigen §§ 398 ff. BGB nicht, so dass die Vorgaben des Art. 3 V, 10 I Rom-I-VO gewahrt sind.
[26]Damit sind auch die Vorgaben des Art. 3 V, 11 II Rom-I-VO hinreichend beachtet.
[27]ccc)
[28]Die Rückausnahme für Verbraucherverträge nach Art. 11 IV, 6 I Rom-I-VO greift bei Dienstleistungsverträgen nach Art. 6 IV a) Rom-I-VO nicht.
[29]Ein solcher Dienstleistungsvertrag, bei welchem die dem Verbraucher geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem anderen als dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers erbracht werden muss, liegt vor.
[30]Der Begriff des Dienstleistungsvertrags ist ebenso wie in Art. 4 Abs. 1 lit. b zu verstehen und europäisch-autonom auszulegen. Nach der Rspr. des EuGH zu Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO (Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO) sind Dienstleistungsverträge alle Verträge, die eine Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand haben. Schwierigkeiten bereitet die Anwendung von Abs. 4 lit. a demgegenüber in Fällen, in denen der Unternehmer die geschuldete Leistungshandlung zwar vollständig im Ausland vornimmt, der Verbraucher die Ergebnisse der Leistung allerdings in seinem Heimatstaat empfängt (Rühl in BeckOGK, Stand 01.02.2023, Rom I-VO Art. 6 Rn. 119 ff.).
[31]Die vorgerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Ausgleichsansprüche der Zedentin erfolgt ausschließlich in Deutschland.
[32]Zwar empfängt die Zedentin möglicherweise nach erfolgreichem Abschluss des Dienstleistungsvertrages ihren um die Provision geminderten Anteil an der Ausgleichszahlung in Ungarn.
[33]Allerdings gilt es insoweit den Schutzzweck des Art. 6 Rom-I-VO zu beachten.
[34]Denn neben dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich muss auch der situative Anwendungsbereich von Art. 6 eröffnet sein, damit der Verbraucher in den Genuss des speziellen verbraucherschützenden Anknüpfungsregimes kommt. Dies hat seine Ursache darin, dass Verbraucher nach Auffassung des europäischen Gesetzgebers beim Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherverträge nur dann als schutzwürdig angesehen werden, wenn sie "passive" Verbraucher sind, weil sie sich auf Betreiben eines ausländischen Unternehmers auf ihren heimischen Markt auf einen Vertrag einlassen. Als nicht schutzwürdig werden demgegenüber "aktive" Verbraucher angesehen, die sich aus eigenem Antrieb, ohne unternehmerische Veranlassung auf einen ausländischen Markt begeben und dort Verträge schließen. Rechtfertigen lässt sich die Unterscheidung zwischen "passiven" und "aktiven" Verbrauchern damit, dass der "passive" Verbraucher, der den heimischen Markt nicht oder nicht aus eigenem Antrieb verlässt, nicht damit rechnen muss, dass ein ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. Der "aktive" Verbraucher, der sich freiwillig auf einen ausländischen Markt begibt, kann demgegenüber nicht davon ausgehen, dass er durch sein eigenes Recht geschützt wird. Es besteht deshalb kein Grund, die Rechtswahlfreiheit einzuschränken oder in Ermangelung einer Rechtswahl das Recht des Verbrauchers zur Anwendung zu bringen. Im Gegenteil: Sowohl die Einschränkung der Rechtswahlfreiheit als auch die Anwendung des Rechts des Verbrauchers hätten überwiegend negative Effekte. Dem ausländischen Unternehmer würde nämlich ohne Grund die Möglichkeit genommen, alle Verträge einem einheitlichen Recht zu unterstellen. Und der Unternehmer müsste jeden Verbraucher nach seiner Herkunft fragen, um zu wissen, welches Recht Anwendung findet. Kostengünstiger ist es folglich, dem aktiven Verbraucher - in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln - die Informationslast und das Informationsrisiko im Hinblick auf das anwendbare Recht aufzubürden. Er weiß immerhin, dass er sich auf einem ausländischen Markt bewegt und kann - zumindest theoretisch - gezielt Informationen über das dort geltende Recht einholen (Rühl, a.a.O., Rom-I-VO, Art. 6 Rn. 179).
[35]Vergleichbar ist der Sachverhalt hier gelagert.
[36]Die Abtretung erfolgt zum Zwecke einer Geltendmachung durch einen Unternehmer gegen einen anderen Unternehmer. Beide Unternehmen stehen sich in Deutschland seit Jahr und Tag vor Gericht nach den Vorgaben des deutschen Zivil- und Zivilprozessrechtes gegenüber. Zumindest in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis bedarf es des besonderen Verbraucherschutzes nicht. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Zessionarin als Unternehmerin aus welchem Grund auch immer gegen die Zedentin vorgehen sollte.
[37]ddd)
[38]Auch für einen Verstoß gegen Formvorgaben nach Art. 11 II Rom-I-VO ist nicht ersichtlich.
[39]eee)
[40]Art. 5 II Rom-I-VO kommt nicht zur Anwendung, da der Beförderungsvertrag selbst keine Rechtswahlklausel enthält.
[41]fff)
[42]Art. 23 Rom-I-VO ist ebenfalls nicht einschlägig.
[43]Vorrangige gemeinschaftsrechtliche Kollisionsnormen sind nicht ersichtlich. Die FluggastrechteVO enthält entgegen der Beklagtenmeinung keine Bestimmung zum anwendbaren Recht.
[44]Insoweit darf auch nicht pauschal auf den Beförderungsvertrag rekurriert werden. Denn der Europäische Gerichtshof weist in der o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass nach Art. 13 FluggastrechteVO der Ausgleichsanspruch in keinerlei Hinsicht eingeschränkt werden darf. Er dehnt die Reichweite des Art. 13 FluggastrechteVO aus teleologischem Grund (seit jeher das hohe Verbraucherschutzniveau) soweit aus, dass schon eine Erschwerung der Geltendmachung der Ausgleichsansprüche unter das Verbot des Art. 13 FluggastrechteVO fällt (a.a.O., Rn. 42, 43). Dem Fluggast muss die Freiheit belassen werden, die wirksamste Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs zu wählen, indem ihm insbesondere die Entscheidung überlassen wird, ob er sich unmittelbar an das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet, die zuständigen Gerichte anruft oder – wenn dies im einschlägigen Recht vorgesehen ist - seine Forderung an einen Dritten abtritt, um Schwierigkeiten und Kosten zu vermeiden, die ihn davon abhalten könnten, für einen begrenzten Streitwert persönlich gegen das Luftfahrtunternehmen vorzugehen (Schmidt, a.a.O., Rn. 44).
[45]Geschützt wird der Verbraucher am effektivsten durch weitestgehende Wahlmöglichkeiten zwischen sämtlichen Fluggastrechtedienstleistern auf dem europäischen Markt. Auch die hierfür regelmäßig erforderliche Abtretung muss daher - soweit sie nach dem einschlägigen nationalen Recht, hier also dem deutschen, zulässig ist - auf einfachem und effektiven Wege ermöglicht werden.
[46]ggg)
[47]Die Regelung im beklagtenseits zitierten Art. 14 II Rom-I-VO schlägt nicht auf die Abtretungsvereinbarung durch. Die Regelung dient dem Schutz des Schuldners, also hier der Beklagten.
[48]Dem Schuldner, soll keine andere Rechtsordnung aufgedrängt werden. Das Forderungsstatut kann nicht allein durch eine Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar ohne Mitwirkung des Schuldners verändert werden. Einzelne Bereiche, die den Schuldnerschutz bezwecken (wie der Inhalt der Forderung oder die befreiende Leistung an den Zedenten), werden weiterhin an das Forderungsstatut angeknüpft. Das Verhältnis zwischen Zedent und Schuldner wird somit nicht durch die Forderungsübertragung beeinflusst, d.h. die Forderungsübertragung führt nicht zu einer Änderung der Anknüpfung. Es handelt sich um eine sog. "rechtsobjektbezogene" Anknüpfung (Hübner in BeckOGK, Stand 01.08.2022, Rom I-VO Art. 14 Rn. 18).
[49]Durch die Abtretungsvereinbarung selbst wird der Schuldnerschutz aber nicht eingeschränkt. Die Beklagte kann sich nach deutschem Recht (insbesondere mit Hinblick auf §§ 404, 407 ff. BGB) mindestens so gut verteidigen wie nach anderen in Betracht kommenden Rechtsordnungen (etwa irisches Recht). Ungarisches Recht käme nach den beförderungsvertraglichen Bestimmungen der Beklagten sicherlich nicht zur Anwendung.
[50]b)
[51]Weitergehende Einwände gegen die Abtretung nach deutschem Recht wurden nicht erhoben.
[52]2. ...
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