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Verfahrensgang

AG Schöneberg, Beschl. vom 04.12.2024 – 71b III 5001/24
KG, Beschl. vom 09.09.2025 – 1 W 131/25, 1 W 132/25, IPRspr 2025-193

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit → Registersachen

Leitsatz

Die Namensführung eines vor dem 1. September 1986 geborenen deutschen Doppelstaaters richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, mit dem dieser am engsten verbunden ist.

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die einschlägige Rechtsprechungsänderung des BGH (sog. "geläuterte" Rechtsansicht) erst mehrere Jahre nach der Geburt des Namensführers erfolgte. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 220
FamFG §§ 58 ff.
PStG § 21; PStG § 36; PStG § 49; PStG § 51; PStG § 53

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 4 wurde am […] 1969 in […]/Republik Peru geboren. Er ist seit seiner Geburt deutscher und peruanischer Staatsangehöriger. Seine peruanische Geburtsurkunde und sein peruanischer Personalausweis weisen als seinen Familiennamen Sc[…] Gü[…] aus. In seinem deutschen Reisepass ist hingegen als Familiennamen nur Sc[…] angegeben. Am […] 2000 heiratete der Beteiligte zu 4 in Peru die Beteiligte zu 3. Einen gemeinsamen Ehenamen bestimmten die Eheleute nicht. Am […] 2001 wurde das gemeinsame Kind Ke[…] geboren. Die Geburt wurde in Deutschland bei dem Standesamt I in Berlin registriert (Geburtseintrag Nr. […]). Der Geburtseintrag verlautbart als Familiennamen sowohl des Kindes als auch des Beteiligten zu 4 Sc[…]. Am […] 2011 wurden in der Republik Peru die Zwillinge Ke[…] und Kh[…] geboren. Sowohl die peruanischen Geburtsurkunden als auch die peruanischen Personalausweise weisen als Familiennamen der Zwillinge Sc[…] Ve[…] aus. Der Familienname des Beteiligten zu 4 wird in diesen Geburtsurkunden mit Sc[…] Gü[…] angegeben.

Die Beteiligten zu 3 und 4 wollen erreichen, dass im Geburtenregistereintrag der Familienname der Kinder mit Sc[…] Ve[…] und der Familienname des Beteiligten zu 4 mit Sc[…] Gü[…] verlautbart wird. Das Amtsgericht Schöneberg hat das Standesamt (Beteiligte zu 2) auf seine Zweifelsvorlage hin mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 angewiesen, als Familiennamen des Beteiligten zu 4 in den Geburtenregistereinträgen seiner Zwillinge antragsgemäß Sc[…] Gü[…] einzutragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 1). 

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Beschwerde ist zulässig (§§ 51, 53 Abs. 2 PStG i.V.m. 58 ff. FamFG), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat das Standesamt zu Recht nach § 49 PStG angewiesen, den Beteiligten zu 4 in den noch zu errichtenden Geburtenregistereinträgen der am 17. Juli 2011 geborenen Zwillinge Ke[…] und Kh[…] gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG mit dem Familiennamen Sc[…] Gü[…] einzutragen.

[3]1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister u.a. die Familiennamen der Eltern beurkundet. Der Familienname des Beteiligten zu 4 lautet Sc[…] Gü[…]; daher ist dieser Name im Geburtenregistereintrag seiner Zwillingskinder zu verlautbaren.

[4]a) Der Familienname des Beteiligten zu 4 bestimmt sich nach peruanischem Namensrecht. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 4 seit seiner Geburt nicht nur peruanischer, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar ist nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Personalstatut maßgeblich, wenn eine Person nicht nur Deutscher ist, sondern mehreren Staaten angehört. Die vorgenannte Kollisionsregel kann zur Bestimmung des Familiennamens des Beteiligten zu 4 aber nicht herangezogen werden; sie ist erst zum 1. September 1986 in Kraft getreten. Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge – hierzu gehört auch die Geburt des Beteiligten zu 4 im Jahr 1969 – bleibt gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Dies gilt auch für den Namenserwerb des Beteiligten zu 4. Der Erwerb seines Familiennamens ist als „abgeschlossener Vorgang“ im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB anzusehen (hierzu: Hepting, StAZ 1987, 188, 194 f.), denn sowohl nach deutschem wie auch nach peruanischem Recht erwarb der Beteiligte zu 4 seinen Familiennamen kraft Gesetzes mit Vollendung der Geburt.

[5]b) Daraus folgt, dass sich die Namensführung des Beteiligten zu 4 nach der im Zeitpunkt seiner Geburt maßgeblichen Rechtslage bestimmt.

[6]aa) Allerdings war die Namensführung einer Person, die mehreren Staaten angehört, im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 4 und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 am 1. September 1986 im deutschen Internationalen Privatrecht gesetzlich nicht geregelt. Es existierte weder eine ausdrückliche Kollisionsnorm für die Anknüpfung der Namensführung einer Person noch eine Regelung darüber, wie zu verfahren ist, wenn auf das Recht des Staates verwiesen wird, dem eine Person angehört, und sie dabei neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere besitzt.

[7]Da eine gesetzliche Kollisionsregel fehlte, war es der standesamtlichen Praxis und der Rechtsprechung überlassen, eigene Anknüpfungsregelungen zu entwickeln. Dabei wurde in den Fällen, in denen ein Mehrstaater auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, häufig an die deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft. Diese Anknüpfung an eine vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit war insbesondere im Jahr 1969 - dem Geburtsjahr des Beteiligten zu 4 - eine weit verbreitete Praxis (vgl. hierzu und mit Nachweisen aus der Rechtsprechung BT-Drucks. 10/504, S. 40).

[8]Der Bundesgerichtshof hat diese - ursprünglich auch von ihm vertretene - streng vorrangige Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108/50 (IPRspr. 1950–1951 Nr. 159), BGHZ 3, 178) in späteren Entscheidungen allerdings aufgegeben. Es könne Fälle geben, in denen der ausländischen Staatsangehörigkeit nach den Umständen des Falles ein derartiges Übergewicht zukomme, dass sie für das anzuwendende Recht bestimmend sei. Das Kollisionsrecht diene der Verwirklichung der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit in dem Sinne, dass Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung nach derjenigen materiellen Rechtsordnung beurteilt werden sollten, der sie nach der Fallgestaltung schwerpunktmäßig zugeordnet seien. Mit der Ausrichtung des Internationalen Privatrechts an der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit wäre es unvereinbar, an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters selbst dann anzuknüpfen, wenn nach den Umständen des Falles die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger sei. In einem solchen Falle würden in der Regel auch die Rechtsverhältnisse, an denen der Mehrstaater beteiligt sei, ihren Schwerpunkt größtenteils in dessen ausländischem Heimatstaat und nicht im Inland haben. Dann erfordere es die kollisionsrechtliche Sachgerechtigkeit, an die (effektive) Auslandsstaatsangehörigkeit des Mehrstaaters anzuknüpfen (siehe zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - IV ZR 106/78 (IPRspr. 1979 Nr. 83), BGHZ 75, 32 = NJW 1979, 1776, - juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 17. April 1980 - IVa ZR 8/80 (IPRspr. 1980 Nr. 126), NJW 1980, 2016, - juris Rn. 8).

[9]bb) Nach den vom Bundesgerichtshof zuletzt entwickelten Grundsätzen richtet sich die Namensführung des Beteiligten zu 4 nach peruanischem Recht. Er ist in Peru geboren, ist dort verheiratet und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die engste persönliche Beziehung unterhält er - von Geburt an - zu diesem Land. Dies rechtfertigt es, für seine Namensführung auf das peruanische Namensrecht abzustellen.

[10]Der Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Anknüpfungskriterien steht nicht entgegen, dass die damit einhergehende Rechtsprechungsänderung erst mehrere Jahre nach der Geburt des Beteiligten zu 4 erfolgte. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtssätze sind auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen sich der Namenserwerb vor Erlass des vom Bundesgerichtshofs am 20. Juni 1979 verkündeten Urteils vollzogen hat (so bereits Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 W 55/05 und 1 W 56/05; vgl. zu den Anwendungsfällen der sog. „geläuterten“ Rechtsansicht auch Wall, StAZ 2024, 250).

[11]2. Der Umstand, dass der Familienname des Beteiligten zu 4 in dem Geburtseintrag des erstgeborenen Kindes abweichend mit Sc[…] verlautbart ist, hindert die Eintragung des Beteiligten zu 4 mit dem nach deutschem Internationalem Privatrecht maßgeblichen Familiennamen ebenfalls nicht. Eine solche Bindungswirkung vermag die Eintragung nicht zu entfalten.

[12]a) ...

Fundstellen

Volltext

Link, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

Bericht

Plitzko, NZFam, 2025, 1247

LS und Gründe

FamRZ, 2026, 97

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-193

Lizenz

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