Die Rechtsfolgen einer versäumten Zustellung richten sich gemäß Art. 41 Abs. 1 S. 1 EuGVVO nach dem Recht des vollstreckenden Staates, was nach deutschem Recht die Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge hat.
Die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO übernimmt die Funktion der (deutschen) Vollstreckungsklausel und soll alle notwendigen Informationen enthalten, welche die Vollstreckungsorgane im ersuchten Staat für die Durchführung der Vollstreckung benötigen. Die Bescheinigung ist von der Vollstreckungsbehörde des jeweils ersuchten Staates vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme in diesem Staat dem Schuldner zustellen.
Eine Sicherungsvollstreckung gemäß §§ 720a, 808 f. ZPO, Art. 40 EuGVVO ist kein Minus zur Zwangsvollstreckung, wenngleich beiden die Pfändung gemein ist. Denn die verfolgten Zwecke divergieren, indem Ersteres die Sicherung der Sache gewährleisten soll, während Letzteres ihrer Verwertung dient. [LS der Redaktion]
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7.3.2024, Az.: 516/2024 ("Entscheidung"). Kraft dieser wurde die Schuldnerin in der Hauptsache verpflichtet, ... EUR an die Gläubigerin zu zahlen. Unter dem 04.07.2024 wurde der Gläubigerin eine Bescheinigung gemäß Art. 53 der EU Verordnung Nr. 1215/2012 ("EuGVVO") ausgestellt ("Bescheinigung"). Nach dieser ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar und wurde am 07.03.2024 zugestellt. Am 03.07.2024 leitete die Gläubigerin eine Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuldnerin an deren Sitz in Y. ein. Die Bescheinigung wurde am 28.11.2024 am Sitz der Schuldnerin im Zuge einer am 03.07.2024 eingeleiteten, im Ergebnis aber erfolglos gebliebenen Vollstreckungsmaßnahme in Y. zugestellt. Unter dem 29.11.2024 erteilte die Gläubigerin einen Vollstreckungsauftrag bei dem Amtsgericht Köln unter Bezugnahme auf die Bescheinigung und die Entscheidung. Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Verwertung des Flugzeuges, W. G200, Kennz. N01, Hersteller: V. N. Industries, Seriennr. N02 ("Flugzeug") am Flughafen I./F.. Am 02.12.2024 pfändete die Obergerichtsvollzieherin A. G. antragsgemäß das Flugzeug und beauftragte einen Gutachter mit dessen Wertermittlung. Das Flugzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Durchführung von Wartungsarbeiten bei der Firma X. R. D. Service GmbH.
Am 15.12.2024 hat die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Köln Erinnerung gegen die durchgeführte Pfändung eingelegt und beantragt, die Pfändung für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl einstweilen einzustellen. Sie hat unter Darlegung von Einzelheiten geltend gemacht, dass ihr der Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und dass sie keinen Gewahrsam an dem gepfändeten Flugzeug gehabt habe. Das Amtsgericht Köln hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27.12.2024 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 09.01.2025 Beschwerde eingelegt, mit den Anträgen, 1. die angefochtene Entscheidung aufzuheben, 2. dem Antrag der Schuldnerin vom 15. Dezember 2024, die Pfändung durch die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Köln, Frau A. G., Aktenzeichen
[1]II.
[2]Die nach § 793 ZPO statthafte und gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache Erfolg. Ihre Erinnerung ist zulässig und begründet. Im Einzelnen:
[3]1. ... 2. Die Vollstreckungserinnerung ist danach auch begründet. Auf sie ist die Pfändung des Flugzeuges für unzulässig zu erklären. Denn es fehlt bereits an der erforderlichen Zustellung der Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO.
[4]Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung richten sich hier nach der Zivilprozessordnung und Art. 42 ff. EuGVVO. Gemäß Art. 43 Abs. 1 EuGVVO ist die Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zuzustellen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Pfändung des Flugzeugs nicht hätte vorgenommen werden dürfen und demnach unzulässig ist. Das Zustellerfordernis nach Art. 43 EuGVVO ist Vollstreckungsvoraussetzung und verdrängt dasjenige des § 750 ZPO (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2019, 25122 (IPRspr 2019-270); Thomas/Putzo,44. Aufl. 2023, Art. 43 EuGGVVO Rn. 1; Stürner DGVZ 2016, 215, 217). Die Rechtsfolgen einer versäumten Zustellung richten sich gemäß Art. 41 Abs. 1 S. 1 EuGVVO nach dem Recht des vollstreckenden Staates, was hier nach insofern maßgeblichem deutschen Recht zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt (Koller, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2022, Art. 43 EuGVVO Rn. 6 m.w.N.).
[5]Vorliegend ist eine Zustellung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO, die die Funktion der Vollstreckungsklausel übernimmt und alle notwendigen Informationen enthalten soll, welche die Vollstreckungsorgane im ersuchten Staat für die Durchführung der Vollstreckung benötigen (vergl. Musielak/Voit/ Stadler/Krüger, 21. Aufl. 2024, EuGVVO Art. 53 Rn. 1 mwN), nicht erfolgt.
[6]Eine bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch in Y. durch polnische Vollstreckungsbehörden vorgenommene Zustellung genügt nicht; vielmehr ist die Bescheinigung von der Vollstreckungsbehörde des jeweils ersuchten Staates vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme in diesem Staat beim Schuldner zustellen (so auch Koller, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn. 3; Neumayr, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2024, Art. 43 EuGVVO Rn. 8; wohl auch Dörner, EuGVVO, 7. Aufl. 2017, Art. 43 Rn. 2; ders., in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, Art. 43 EuGVVO Rn. 2; Gebauer/Wiedmann, 3. Aufl., Art. 43 Rn. 2; Kindl/Melier-Hannich, 4. Aufl., Art. 43 Rn. 1 f.; Kreuzer/Wagner/ Häcker, in: Dauses/Ludwigs, HdB des EU Wirtschaftsrechts, 61. EL September 2024, Q. V. Vollstreckung Rn. 3; a.A. wohl Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 43 EuGVVO Rn. 1). An dieser, den Parteien schon mit Beschluss vom 06.02.2025 mitgeteilten und auch näher dargelegten Auffassung hält die Kammer fest, weshalb es auf die im Anschluss an den Beschluss der Kammer von der Schuldnerin bestrittene Rechtswirksamkeit der Zustellung der Bescheinigung durch die polnischen Vollstreckungsbehörden und die Frage nach der Wahrung eines angemessenen zeitlichen Abstands zwischen der Zustellung der Bescheinigung und der hier beauftragten ersten Vollstreckungsmaßnahme (in Deutschland) nicht ankommt, bzw. letztere sich nicht stellt. Es hätte vorliegend die Zustellung der Bescheinigung seitens der deutschen Gerichtsvollzieherin bei der Schuldnerin vor der Vollstreckung in Deutschland gemäß der EuZVO bewirkt werden müssen. Ohne diese war die Pfändung des Flugzeuges unzulässig.
[7]Hierfür spricht zunächst ganz maßgeblich Erwägungsgrund 32 zur EuGVVO, in dem es heißt: "Um den Schuldner über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sollte die gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung - erforderlichenfalls zusammen mit der Entscheidung - dem Schuldner innerhalb einer angemessenen Frist vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten." Vor allem der Formulierung des zweiten Satzes des Erwägungsgrundes ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Zustellung der Bescheinigung an den Schuldner durch jeden zur Vollstreckung ersuchten Staat vor der Vollstreckung erfolgen muss. Dass darin die "erste" Vollstreckungsmaßnahme und nicht "eine" Vollstreckungsmaßnahme in Bezug genommen wird, spricht entgegen der Auffassung der Gläubigerin (Schriftsatz vom 11.02.2025 Tz. 19 ff., Bl. 177 ff. e-Akte Beschwerde) nicht gegen dieses Verständnis. Denn als derartige "erste" Vollstreckungsmaßnahme soll die erste Vollstreckungsmaßnahme nach "einer solchen" Zustellung gelten, was die Wiederholung der Zustellung an den Schuldner zwecks Unterrichtung über einen neuen Vollstreckungsversuch in einem weiteren Mitgliedsstaat impliziert.
[8]Auch Sinn und Zweck des Art. 43 EuGVVO, der dem Rechtsschutz des Schuldners dient, sprechen für diese Auslegung. Der Schuldnerschutz ist aber weitgehend verwirklicht, wenn der Schuldner durch die Zustellung der Bescheinigung von der bevorstehenden Vollstreckung in dem konkreten Vollstreckungsstaat informiert und hierdurch in die Lage versetzt wird, frühzeitig ein etwaiges Verfahren zur Versagung der Vollstreckung der Entscheidung nach Art. 46 EuGVVO anzustrengen. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind territorial begrenzt, so dass der Schuldner gezwungen ist, sich in jedem weiteren Vollstreckungsmitgliedstaat erneut zu verteidigen, was dafür spricht, dass durch jeden Vollstreckungsstaat innerhalb angemessener Frist vor der jeweils ersten Vollstreckungshandlung eine Zustellung zu erfolgen hat. Für die Frage nach dem Sinn und Zweck der Norm kommt es dabei nicht darauf an, dass - wie von der Gläubigerin eingewandt - in concreto ein Versagungsverfahren nicht eingeleitet worden ist. Auch eine Gefahr, dass der Gläubiger keine Vollstreckungsmöglichkeiten mehr hat, da der Schuldner bis zur Vollstreckung Vermögen beiseiteschaffen könnte (Schriftsatz vom 25.02.2025 Tz. 7 ff., Bl. 339 ff. e-Akte Beschwerde) steht dem vorstehenden Verständnis nicht entgegen. Zum einen hat der Gläubiger stets die Möglichkeit ohne bzw. vor Zustellung der Bescheinigung - rangwahrende - Sicherungsmaßnahmen zu erwirken (vgl. Art. 43 Abs. 3 EuGVVO). Zum anderen ist der Überraschungseffekt im Interesse des Schuldnerschutzes aufgegeben worden (Stürner, DGVZ 2016, 215 (217 f.)). Soweit die Gläubigerin der Auffassung ist, die vorgenannte Quelle könne vorliegend nicht herangezogen werden (Schriftsatz vom 11.02.2025 Tz. 30 ff. Bl. 180 ff. e-Akte Beschwerde), kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn aus einer Gesamtschau der von der Kammer zitierten Fundstellen ergibt sich der Kernaussagegehalt, wonach bei einer Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die vom Ursprungsgericht nach Art. 53 EuVVO ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung von der Vollstreckungsbehörde des ersuchten Staates vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden muss (so etwa Dörner, in: Saenger ZPO, 10. Auflage 2023, Artikel 43 EuGVVO Rn. 2). Insoweit veranlasst auch die von der Gläubigerin zitierte Auffassung von Mankowski die Kammer in der Sache nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als dieser offenbar die Auffassung vertritt, wonach eine Bescheinigung nach Artikel 53 EuGVVO überhaupt nicht mehr zuzustellen sei, wenn dies bereits in dem Ursprungsstaat erfolgt sei (Mankowski, in: Rauscher EuZPR-EuIPR, 5. Auflage 2021, Art. 43 Brüssel Ia-VO Rn. 2, 12). Dagegen spricht aber, dass Artikel 43 EuGVVO differenziert zwischen der Zustellung der Bescheinigung und der Zustellung der Entscheidung (siehe nur Neumayr, in: BeckOK ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, Artikel 43 EuGVVO Rn. 8).
[9]Schließlich spricht für das hier vertretene Verständnis der Norm die Systematik der EuGVVO. Diese legt die Zustellung der vom Gläubiger vorgelegten Bescheinigung - wie schon aus Art. 42 Abs. 1 lit. b EuGVVO erschlossen werden kann - in die Hand des zur Vollstreckung ersuchten Zweitstaates. Nach dem Konzept der Verordnung richtet sich die Zustellung der Bescheinigung an den Schuldner daher nach dessen Recht. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Zweitstaat, gilt für die grenzüberschreitende Zustellung die EuZVO (Neuymayr, in: BeckOK ZPO, a.a.O. Rn. 7). Insoweit kommt hinzu, dass sich ohne das Erfordernis einer Zustellung der Bescheinigung durch den jeweiligen Vollstreckungsstaat mangels insoweit vereinheitlichter Nachweismöglichkeiten erhebliche Schwierigkeiten bei dem Nachweis der Zustellung im Staat der ersten Vollstreckungshandlung ergeben könnten, was nicht im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vollstreckung durch die EuGVVO ist.
[10]3. Die Zwangsvollstreckung mit der erfolgten Pfändung ist überdies auch nicht als Sicherungsvollstreckung gemäß §§ 720a, 808 f. ZPO, Art. 40 EuGVVO zulässig. Denn das Flugzeug ist von der Gerichtsvollzieherin zum Zwecke der Verwertung gepfändet worden. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin (im Wesentlichen Schriftsatz vom 11.02.2025 Tz. 56 ff., Bl. 187 ff. e-Akte Beschwerde) kommt es nicht in Betracht, die auf ihren Vollstreckungsauftrag vom 29.11.2024 hin erfolgte Pfändung als "Sicherungsmaßnahme" i.S. des Art. 40 Abs. 3 EuGVVO i.v.m § 720a ZPO aufrecht zu erhalten.
[11]Art. 40 EuGVVO räumt dem Gläubiger einer vollstreckbaren Entscheidung von Rechts wegen die Befugnis ein, bereits vor oder auch mit dem Vollstreckungsantrag im ersuchten Mitgliedstaat - oder auch parallel in mehreren Mitgliedstaaten - Sicherungsmaßnahmen zu verlangen (Stein-Jonas-Koller, Kommentar zur Prozessordnung, 23. Aufl. 2022, EUGVVO Art. 40 Rn. 1,4). Insoweit trifft es zu, dass nach Art. 43 Abs. 3 EuGVVO die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels geregelten Voraussetzungen nicht für die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 40 EuGVVO gelten. Damit soll dem Gläubiger ein erleichterter Zugang zu Sicherungsmaßnahmen gewährt werden, um den Verlust des Überraschungsmoments auszugleichen, den die zwingend in Art. 43 Abs. 1 angeordnete Zustellung der Bescheinigung vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme im Vollstreckungsstaat zur Folge hat. Ferner ist zutreffend, dass zu den Sicherungsmaßnahmen nach Art. 40 EuGVVO die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO gehört, die die Pfändung in bewegliches Vermögen zum Gegenstand haben kann, wobei § 720a ZPO im Rahmen des Art. 40 EuGVVO nicht nur bei "gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteilen, sondern erst recht bei einer "endgültig" vollstreckbaren Entscheidung für anwendbar gehalten wird (etwa OLG Frankfurt IPrax 2020, 567 Rn. 20 und 21; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Werkstand: 67. EL Juni 2024, Art. 40 Rn. 18 f.).
[12]Vorliegend hat die Gläubigerin ausweislich des Vollstreckungsauftrags vom 29.11.2024 allerdings ausdrücklich die Pfändung und Verwertung durch Sachpfändung des Flugzeuges beantragt, nicht dagegen - auch - eine Sicherungsmaßnahme (Gerichtsvollzieherakte
[13]Die Gläubigerin verkennt zudem, dass auch bei separater Betrachtung die ohne Einschränkung beantragte Sachpfändung auf Befriedungsvollstreckung gerichtet ist, denn die Verwertung gepfändeter Gegenstände wird vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen vorgenommen (vergl. § 814 Abs. 1 S. 1 ZPO).
[14]Schließlich lässt sich die Ansicht, dass ein nicht ausdrücklich gestellter Antrag auf Sicherungsvollstreckung mittels Auslegung als "Minus" einem Antrag auf Pfändung und Verwertung zu entnehmen sei, nicht mit dem für den Vollstreckungsauftrag geltenden Bestimmtheitserfordernis in Einklang bringen, nach dem aus dem Auftrag, mit dem der Gläubiger Art und Ausmaß des von ihm gewünschten Vollstreckungszugriffs vorgibt (BGH DGVZ 2018, 36 Rn. 7; NJW 2017, 571 Rn. 11), klar und eindeutig zu erkennen sein muss, welche Vollstreckungsmaßnahmen verlangt werden.
[15]Ist demnach nicht davon auszugehen, dass hilfsweise oder als "Minus" eine Sicherungsvollstreckung beantragt war, kommt eine Anweisung der Obergerichtsvollzieherin G., dass die Pfändung als Maßnahme der Sicherungsvollstreckung aufrecht erhalten bleiben soll, nicht in Betracht; sie widerspräche der Systematik der Regelungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens und würde die Prüfungskompetenz der Gerichtsvollzieherin unterlaufen.
[16]4. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch zur Rechtsfortbildung notwendig. Die Frage der Notwendigkeit einer Zustellung der Bescheinigung vor der ersten Vollstreckung im jeweils ersuchten Staat ist in der Literatur nicht eindeutig geklärt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob unter den vorliegend gegebenen Umständen dem ausdrücklich gestellten Vollstre-ckungsauftrag vom 29.11.2024 auf Pfändung und Verwertung durch Sachpfändung auch ein Antrag auf Sicherungsvollstreckung entnommen werden kann.
[17]5. ...
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