Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 AdwirkG wird grds. nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden ist. Ist zu erwarten, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, und ist die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich, so kann die ausländische Adoptionsentscheidung ausnahmsweise anerkannt werden. [LS der Redaktion]
Die Annehmenden beantragen die Anerkennung der aus der Beschlussformel ersichtlichen in Nigeria erfolgen Adoption nach § 2 AdWirkG. An der Adoption war eine Auslandsvermittlungsstelle nicht beteiligt.
[1]II.
[2]Der Antrag ist unbegründet.
[3]Die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 2 AdWirkG liegen nicht vor.
[4]Die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen ausländischen Adoptionsentscheidung ist für den deutschen Rechtskreis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG grundsätzlich ausgeschlossen. Danach wird eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 AdwirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. So liegt die Sache hier. Es liegt eine Adoption im Sinne des § 1 Abs. 2 AdwirkG iVm § 2a Abs. 1 AdVermiG vor. Denn es handelt sich somit um ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne des § 2a Abs. 1 AdVermiG, da das angenommene Kind seit seiner Geburt in Nigeria lebt und im Zuge der Adoption nach Deutschland kommen sollte. Aus der vorgelegten Meldebescheinigung geht hervor, dass die Antragsteller in Deutschland leben. Das Kind hatte und hat immer noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nigeria. Es bestand immer die Absicht, in der Zukunft mit dem Kind als Familie in Deutschland zu leben. An dieser Adoption wurde entgegen der § 2a Abs. 4 AdVermiG keine deutsche Vermittlungsstelle beteiligt. Die verfahrensgegenständliche ausländische Adoptionsentscheidung ist ohne Beteiligung einer deutschen zur Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle zustande gekommen.
[5]Es liegen wohl bereits keine Gründe vor, die eine ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdwirkG rechtfertigen könnten. Danach kann abweichend hiervon eine Feststellung nach § 2 AdwirkG ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist nicht nach Einschätzung des Gerichts nicht der Fall. Es dürfte sowohl an einem Eltern-Kind-Verhältnis als auch an der Notwendigkeit der Annahme aus Gründen des Kindeswohls fehlen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Termin vom 10.07.2025 wird verwiesen. Die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnis ist angesichts der Tatsache, dass das bereits 15 Jahre alte Kind, die Annehmende zuletzt im November 2023 und den Annehmende sogar noch nie persönlich kennengelernt hat, nahezu ausgeschlossen. Hinsichtlich der Annahme von Kindeswohlgründen ist angesichts des engen Maßstabes, der zu grundsätzlichen Vermeidung und Eindämmung verbotene unbegleitet Auslandsadoption anzusetzen ist, fehlt es bereits an jedem belastbaren Vortrag dazu, ob und inwieweit geeignete Alternativen am Wohnort der Angenommenen geprüft wurden. Zudem ist es fernliegend, dass die Entnahme eines bereits 15jähriges Kind aus seinem gewohnten kulturellen Umfeld nach Deutschland im Sinne des Kindeswohls ist.
[6]Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG stünde einer erfolgreichen Anerkennung letztlich bereits § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Kind im nigerianischen Adoptionsverfahren beteiligt wurde noch, dass die Elterneignung durch die nigerianischen Behörden geprüft wurde. Es fehlt daher bereits an der Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem deutschen ordre public, da das zugehörige Verfahren nicht im mindesten hiesigen Standards genügt.
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