Eine indische Vertragsadoption ohne eine staatliche Entscheidung ist nicht nach dem AdWirkG anzuerkennen. Denn es fehlt an der Beteiligung einer staatliche Stelle, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates dazu befugt ist, in einem förmlichen Verfahren privatrechtliche Fragen zu entscheiden, die sich mit der Schaffung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses unter Begründung familienrechtlicher Beziehungen im Sinne einer Annahme als Kind nach deutschem Rechtsverständnis befassen.
Gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, mit denen ein geschlossener Adoptionsvertrag genehmigt wurde, können anerkannt werden, wenn der Entscheidungsträger eine eigenständige inhaltliche Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen vornimmt und die Entscheidung für die Wirksamkeit konstitutiven Charakter hat. [LS der Redaktion]
Mit Beschluss vom 10.12.2020 des Amtsgerichts Oldenburg (...) und Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.12.2021 (...) wurde die Anerkennung und Wirksamkeitsfeststellung der in Indien erfolgten Adoption, die ohne Beteiligung der indischen und deutschen Zentralen Behörde nach dem Haager Adoptionsabkommen (HAÜ) erfolgt ist, abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2023 beantragten die Antragsteller erneut die Anerkennung der in Indien erfolgten Adoption mit der Begründung, es gebe nun ein Schreiben der Central Adoption Resource Authority (CARA) vom 25.08.2023, welches auf eine abschließende Adoptionsentscheidung vom 22.03.2023 in Indien unter den Voraussetzungen des Hindu Adoption an Maintenance Act (HAMA) Bezug nehme. Dies stelle eine Volladoption dar unter inhaltlicher Prüfung des Kindeswohls.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat den erneuten Antrag mit seinem am 10.09.2024 erlassenen Beschluss zurückgewiesen. Es handele sich um eine reine Vertragsadoption, die mangels Entscheidungscharakters die Anforderungen das §§ 108, 109 FamFG nicht erfüllt. Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.
[1]II.
[2]Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 28.05.2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die fristgerecht eingelegte und zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den am 10. September 2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 09. September 2024 ohne mündliche Erörterung auf ihre Kosten zurückzuweisen. Da nur Rechtsfragen zu erörtern wären und der Beschwerdeführer bereits in der ersten Instanz erneut persönlich angehört worden ist, besteht gemäß § 32, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG kein Anlass für eine mündliche Erörterung der Sache vor dem Senat. Mangels Vorliegens einer gerichtlichen oder behördlichen Adoptionsentscheidung fehlt es an den förmlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Indien erfolgten Adoption, so dass es auch keiner Anhörung des Kindes oder der Antragstellerin bedarf.
[3]Der Senat hat dazu konkret im Hinweis vom 28.05.2025 ausgeführt:
[4]"Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde im überwiegenden Teil der Beschwerdebegründung die Argumente und Ausführungen aus dem Ursprungsverfahren wiederholen und damit die Entscheidung des Senats vom 23. Dezember 2021 angreifen, können sie in diesem Verfahren nicht erneut damit gehört werden. Der Senat hat sich ausführlich mit den bereits vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und ist zu seiner Zurückweisungsentscheidung gelangt. Der neue Änderungs-Anerkennungsantrag kann nicht dazu dienen, die alte Entscheidung erneut zu überprüfen und damit ein nicht gegebenes Rechtsmittel zu eröffnen."
[5]Auf die Entscheidung des Senats vom 23. Dezember 2021 wird daher vollumfänglich Bezug genommen.
[6]Zudem ist im Hinweis vom 28.05.2025 ausgeführt: "Zu prüfen ist daher lediglich, ob sich durch den nach der ablehnenden Entscheidung des Senats nun vorgelegten eingeholten "Support Letter" vom 23.08.2023 der "Central Adoption Resource Authority" (CARA) und dem zugleich vorgelegten "Verification Certificate in case of adoption concluded under the Hindu Adoptions and Maintenance Act, 1956" vom 22.03.2023 durch das Office des District Magistrate, etwas an der Anerkennungsfähigkeit der indischen Vertragsadoption ändert. Das ist indes nicht der Fall.
[7]Zu Recht hat das Amtsgericht Oldenburg den Antrag erneut zurückgewiesen, weil sich an der Anerkennungsfähigkeit der indischen Vertragsadoption durch die nun vorgelegten Dokumente nichts ändert."
[8]Das Amtsgericht hat schon ausgeführt, dass nach § 1 Satz 1 1. Alt. AdWirkG die Vorschriften des AdWirkG nur in Bezug auf "Entscheidungen" einer mit staatlichen Autorität bekleideten Stelle, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates dazu befugt ist, in einem förmlichen Verfahren privatrechtliche Fragen zu entscheiden, die sich mit der Schaffung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses unter Begründung familienrechtlicher Beziehungen im Sinne einer Annahme als Kind nach deutschem Rechtsverständnis befasse, gelten. Entscheidend sei die Vergleichbarkeit mit einer inländischen gerichtlichen Entscheidung. Auch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, mit denen zuvor ein geschlossener Adoptionsvertrag genehmigt wird, könne unter den Begriff der Dekretadoption fallen, wenn der Entscheidungsträger eine eigenständige inhaltliche Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen vornimmt und die Entscheidung für die Wirksamkeit konstitutiven Charakter hat (vgl. Reinhard/Kemper/ Weitzel, Adoptionsrecht, 2. Auflage 2015, § 1 AdWirkG, Rn 2 m.w.N.).
[9]Der Senat hat daher im Hinweis vom 28.05.2025 weiter ausgeführt:
[10]"Anders als die Beschwerdeführer meinen, liegt mit den nun vorgelegten Dokumenten weder eine gerichtliche Bestätigung einer Vertragsadoption vor, noch bestätigten die Dokumente, dass das indische Urteil vom 17.08.2017 seinem Inhalt nach Anspruch auf eine für die Anerkennung als Adoptionsentscheidung notwendige konstitutive Wirkung erhebt. Das Urteil vom 17.08.2017 wird an keiner Stelle erwähnt und spielte offenbar für die Bescheinigung, dass die Adoption wirksam nach dem HAMA zustande gekommen ist, keine Rolle. Anders als in der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des OLG Celle, FamRZ 2017, 1503 f (IPRspr 2017-171b) handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten auch nicht um Entscheidungen im Sinne des AdWirkG aufgrund einer Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Verfasser des Certificates Überlegungen zum Kindeswohl, insbesondere zur Elterneignung, zum Vorhandensein einer sozialen Beziehung zwischen den Antragstellern und dem Betroffenen und zum Adoptionsbedürfnis angestellt hat. Er bestätigt lediglich, dass eine ordnungsgemäße Adoption nach dem Hindu Adoptions and Maintenance Act, 1956 erfolgt ist und die Adoption nicht unter Zwang, im gegenseitigen Einverständnis der Beteiligten und nicht aufgrund finanzieller Gegenleistungen erfolgt ist. Zwar bestätigt der District Magistrate auch, dass die Adoption im besten Interesse des Kindes erfolgt ist. Welche Prüfung er hierzu allerdings angestellt hat und mit welchen Überlegungen, geht aus der Bescheinigung gerade nicht hervor. Eine Anhörung des betroffenen Kindes ist offensichtlich ebenfalls nicht erfolgt.
[11]Die abschließende Empfehlung zur CARA ändert daran nichts, ebenso wenig wie der Unterstützungsbrief der CARA selbst."
[12]Soweit die Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2025 auf den Hinweis darauf hinweisen, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 22.12.2023 in Kopie den neu ausgestellten indischen Reisepass des Kindes vorgelegt haben und der Nachname des Kindes jetzt "..." sei, abgeleitet von seinem Adoptivvater, und beide Antragsteller in diesem Kinderreisepass auch als Eltern des Kindes aufgeführt seien, ändert dies an der Entscheidung des Senats nichts. Zwar belegt die Urkunde, dass Indien die Vertragsadoption nach dem HAMA anerkennt, so dass die Ausstellung eines indischen Reisepasses mit neuem Namen des Kindes nur konsequent ist. Das ändert aber nichts an der Anerkennungsfähigkeit der Adoption nach § 23 HAÜ.
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