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Verfahrensgang

LG Frankfurt/Oder, Urt. vom 06.09.2024 – 12 O 155/22
OLG Brandenburg, Urt. vom 19.06.2025 – 12 U 110/24, IPRspr 2025-144

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Vertragliche Schuldverhältnisse → Verbraucherrecht

Leitsatz

Für die Frage, ob eine Person als Verbraucher i.S.d. Art. 17 EuGVVO eingestuft werden kann, sind die von ihr mit dem Abschluss dieses Vertrages verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen, unabhängig von der Frage, ob die Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt. Dabei kann der Eindruck berücksichtigt werden, den die sich auf die Verbrauchereigenschaft berufende Person durch ihr Verhalten bei ihrem Vertragspartner erweckt hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 280; BGB § 286; BGB § 339; BGB § 341
EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18; EuGVVO 1215/2012 Art. 19
Rom I-VO 593/2008 Art. 6
ZPO § 513; ZPO § 517 ff.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den § 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

[2]Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. ... € aus den §§ 339, 341 BGB sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen i.H.v. ... € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

[3]1.

[4]Die Klage ist zulässig. Zutreffend hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1c), 18 Abs. 1 EuGVVO angenommen. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist auch im Berufungsrechtszug entgegen § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 2003, 426 (IPRspr. 2002 Nr. 157); BGH NJW 2004, 2456 Rn. 12; Zöller/Heßler, ZPO 35. Aufl. § 513 Rn. 8).

[5]Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1c) EuGVVO ist im Streitfall gegeben.

[6]Für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter diese Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, sind die von ihr mit dem Abschluss dieses Vertrages verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen, unabhängig von der Frage, ob die Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt. Dabei kann der Eindruck berücksichtigt werden, den die sich auf die Verbrauchereigenschaft berufende Person durch ihr Verhalten bei ihrem Vertragspartner erweckt hat. Im Zweifel hat das nationale Gericht den Beweiswert der Informationen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen, auch im Hinblick auf die Frage, ob Zweifel der Person zugute kommen müssen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - C-​177/22, WM 2023, 682 ff.; Zöller/Geimer a.a.O. Art. 17 EuGVVO Rn. 5b).

[7]Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin hier als Verbraucher anzusehen. Dass sie gegenüber der Beklagten bei Abschluss des Vertrages den Eindruck erweckt hat, dass sie als Unternehmerin handele, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, sie habe sich seinerzeit mit der Überlegung befasst, das Haus Familienmitgliedern zu überlassen. Im Übrigen würde die Vermietung eines einzelnen Immobilienobjekts nicht per se zum Wegfall der Verbrauchereigenschaft führen, sondern nur dann, wenn damit ein planmäßiger Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation verbunden ist (vgl. BGH NJW 2018, 1812 Rn. 21 ff.). Hierfür liegen wiederum keine Anhaltspunkte vor. Weitere Umstände, die auf eine Unternehmereigenschaft schließen ließen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat bestritten, dass sie neben dem streitgegenständlichen Objekt weitere Häuser oder Wohnungen vermietet.

[8]Die weiteren Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO liegen ebenfalls vor. Dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, wird von ihr nicht in Abrede gestellt, und folgt bereits daraus, dass sie den streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag steht dem nicht entgegen, da sie nicht erst nach Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde, Art. 19 Abs. 1 EuGVVO.

[9]Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da die Klägerin ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat.

[10]2.

[11]Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. ... € ist aus §§ 339, 341 BGB begründet.

[12]a) Entsprechend den Ausführungen unter 1. ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-​VO die Anwendbarkeit deutschen Rechts gegeben, da die Klägerin den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und die Beklagte in Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit ausübt bzw. ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Im Übrigen wäre auch von einer konkludenten Rechtswahl der Parteien auszugehen, nachdem beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen und insbesondere die Beklagte nicht geltend macht, der Rechtsstreit sei nach den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches zu entscheiden.

[13]b) ...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de
Link, Landesrecht Brandenburg

LS und Gründe

NJW-RR, 2025, 1308

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-144

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