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Verfahrensgang

AG München, Beschl. vom 27.11.2024 – 602 VI 11294/23
OLG München, Beschl. vom 07.05.2025 – 33 Wx 337/24 e, IPRspr 2025-117

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Erbsachen
Erbrecht → Nachlassabwicklung

Leitsatz

Hat ein türkischer Konsul die Rregelung des beweglichen Nachlasses übernommen, so ist bis zur Freigabe des Nachlasses durch ihn die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts nicht gegeben. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

KonsularVertr D-Türkei Anl. zu Art. 20 § 1; KonsularVertr D-Türkei Anl. zu Art. 20 § 4; KonsularVertr D-Türkei Anl. zu Art. 20 § 6; KonsularVertr D-Türkei Anl. zu Art. 20 § 7

Sachverhalt

Die geschiedene Erblasserin verstarb am xx.xx.2023 in München, ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Sie war ausschließlich türkische Staatsangehörige. Ihre Kinder und ihr Enkelsohn haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Beschwerdeführerin ist die ehemalige Vermieterin der Erblasserin. Aufgrund des monatelangen Leerstandes der Wohnung der Erblasserin hat sie mehrmals die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Das türkische Generalkonsulat hat gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass „die bewegliche Nachlassregelungen“ der Erblasserin übernommen werden. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Nachlassgericht ist seitens des türkischen Generalkonsulats keine Freigabe des beweglichen Nachlasses der Erblasserin erklärt worden.

Mit Beschluss vom 27.11.2024 hat das Nachlassgericht die Anträge auf Bestellung eines Nachlasspflegers als unzulässig zurückgewiesen, da es aufgrund des Deutsch-​Türkischen-​Konsularvertrages nicht für die Regelung des beweglichen Nachlasses zuständig ist und eine Freigabe des Nachlasses seitens des türkischen Generalkonsulats nicht erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.12.2024. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft mangels (derzeitiger) Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht vorliegen.

[3]1. Nach § 1 Abs. 3, § 4, § 6 und § 7 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.05.1929 kann der türkische Konsul die Nachlassregelung des beweglichen Nachlasses übernehmen und ist in diesem Fall für alle Maßnahmen zuständig, die im Interesse der Erben liegen und die zur Erfüllung öffentlich-​rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sind. Solange keine Freigabe des Nachlasses seitens des Konsulats erfolgt, ist eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts daneben nicht gegeben.

[4]2. Vor diesem Hintergrund ist das Nachlassgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft (derzeit) nicht zulässig ist. Das türkische Generalkonsulat hat die beweglichen Nachlassregelungen mit Schreiben vom 30.06.2023 übernommen und trotz mehrmaliger Anfrage keine Freigabe des Nachlasses erklärt. Eine Auslegung der Schreiben des türkischen Konsulats als Freigabeerklärung kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Mietsache begehrt, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.

[5]III. ...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de
Link, openJur
Link, BAYERN.RECHT

LS und Gründe

ErbR, 2025, 675
FamRZ, 2025, 1495
Rpfleger, 2025, 543
ZEV, 2025, 520

Bericht

Heinemann, FGPrax, 2025, 227

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-117

Lizenz

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