Hat der Kläger mit inländischem Wohnsitz als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten als Unternehmerin geschlossen und diese ihre Tätigkeit u.a. auch auf Deutschland ausgerichtet, so ist gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. [LS der Redaktion]
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine „Bike- und Sportmixwoche“ mit Unterkunft im Doppelzimmer, All-inclusive Verpflegung, drei geführten Biketouren, Wanderungen und Sportprogramm und Benutzung der „Relax Area“ in der Zeit vom 12.06.2021 bis zum 19.06.2021 zu einem Gesamtpreis von ... €. Am 16.06.2021 nahm der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an einer der geführten Bike-Touren, einer sog. „Heavy-Cycling-Tour“, teil. Die Gruppe bog in einen Wanderweg ein. Der Weg war so beschaffen, dass links der Berg und rechts der Abhang war. Der Weg war teilweise mit dem Rad nicht zu befahren. Der Kläger stürzte beim Passieren des Weges und zog sich einen Bänderriss im linken Sprunggelenk zu. Den Rest des Urlaubs verbrachte der Kläger größtenteils auf seinem Zimmer und war wegen der Verletzung zwei Wochen arbeitsunfähig.
Mit Versäumnisurteil vom 03.12.2024 ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Er beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von ... € und weitere ... € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Gebühren jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
[1]Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
[2]Der Rechtsstreit ist durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch des Klägers in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).
[3]Die Klage ist zulässig.
[4]Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. Artt. 17 Abs. 1, lit. c), 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 zuständig. Der Kläger hat den Vertrag als Verbraucher mit der Beklagten als Unternehmerin geschlossen. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit u.a. auch auf Deutschland als dem Staat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, da die Beklagte dort mittels elektronischem Geschäftsverkehr Angebote unterbreitet. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Beklagte ihre Anfahrtsbeschreibung auf Kunden aus Deutschland abstimmt.
[5]Die Klage ist überwiegend begründet. ...
[6]Auf den zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrag ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 deutsches Recht anwendbar. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger den Vertrag als Verbraucher mit der Beklagten als Unternehmerin geschlossen. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit u.a. auch auf Deutschland als dem Staat, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgerichtet.
[7]...
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.