Da die Glücksspielstaatsverträge allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen sollen und hierfür in § 3 Abs. 4 an den Ort des Spielangebots in dem Sinne anknüpfen, „wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird“ und damit das Verbot schon nicht im ganzen Bundesgebiet gelten soll, können die in ihnen enthaltenen Verbotsregelungen keinesfalls als internationalprivatrechtliche Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ROM-I-Verordnung 593/2008 verstanden werden (Anschluss: OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2025 -
Von der Frage der Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbotsvorschrift außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets der Länder zu unterscheiden ist die Thematik der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auf Verbraucherverträge einschließlich deren Rückabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 [...] bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. e) der VO (EG) Nr. 593/2008 „Rom I“ (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 -
[1]I. Der Senat hat die Berufung des Klägers eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
[2]Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geltend gemachten Spielverluste in Höhe von ... Euro verneint, weil er seinen Klageantrag bereits nicht schlüssig dargelegt hat.
[3]Entscheidend für einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB bzw. Ansprüche aus § 823 BGB ist ein Verstoß gegen Regelungen des 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2012) bzw. gegen Regelungen des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021), deren Geltungsbereich auf das Bundesgebiet (ausgenommen Schleswig-Holstein) beschränkt ist (vgl. hierzu ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 – 21 U 69/24 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Demgemäß hat eine sich auf einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag berufende Partei darzulegen, dass sie während ihrer Spielteilnahmen ihren (tatsächlichen, nicht gewöhnlichen) Aufenthalt in Deutschland (ausgenommen Schleswig-Holstein) hatte. Es ist also entscheidend, wo der Spieler tatsächlich spielt, nicht, wo er sich gewöhnlich aufhält oder von welchem Konto er seine Einsätze tätigt (OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2025 –
[4]Da die Glücksspielstaatsverträge allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen sollen und hierfür in § 3 Abs. 4 an den Ort des Spielangebots in dem Sinne anknüpfen, "wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird" und damit das Verbot schon nicht im ganzen Bundesgebiet gelten soll, können die in ihnen enthaltenen Verbotsregelungen keinesfalls als internationalprivatrechtliche Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ROM-I-Verordnung 593/2008 verstanden werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2025 –
[5]Von der mithin hier zu verneinenden Frage der Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbotsvorschrift außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets der Länder zu unterscheiden - und hier deshalb nicht von Relevanz - ist die vom Kläger mit der Berufungsbegründung besonders hervorgehobenen Thematik der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auf Verbraucherverträge einschließlich deren Rückabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. e) der VO (EG) Nr. 593/2008 – "Rom I" (OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 –
[6]Gemessen an dem Vorstehenden hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (S. 7 f.) nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Spielverluste aus Spielteilnahmen im Geltungsbereich der GlüStV 2012 bzw. 2021 resultieren.
[7]Nach den das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts auf S. 7 des angefochtenen Urteils hielt der Kläger sich zeitweise in Kroatien auf und zahlte dort Geld auf sein Nutzerkonto ein. Ferner behauptet der Kläger selbst, dass diese Einzahlungen an den jeweiligen Tagen der entsprechende Verlustsumme durch Spielteilnahme mindestens gleichen. Damit steht fest, dass der Kläger tatsächlich die (unstreitigen) Auslands-Logins auch dazu genutzt hat, aus dem Ausland an Online Poker, -Sportwetten und -Casinospielen teilzunehmen.
[8]Hat aber der Kläger auch während seiner Auslandsaufenthalte an (kostenpflichtigen) Online-Glücksspielen der Beklagten teilgenommen, hätte er konkret darlegen müssen, wann und inwieweit er seine erfolgten Einzahlungen im Geltungsbereich des GlüStV 2012/2021 einerseits und im Ausland andererseits verspielt hat.
[9]Substantiierter Vortrag des für die Tatsache, dass die geltend gemachten Spielverluste aus Spielteilnahmen im Geltungsbereich der GlüStV 2012 bzw. 2021 resultieren, darlegungsbelasteten Klägers fehlt, obgleich das Landgericht mit Beschluss vom 14. August 2024 (Bd. II, Bl. 4 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, die Verluste nachvollziehbar danach aufzuteilen, ob sie durch Spielteilnahme des Klägers aus dem Ausland (und Schleswig-Holstein) oder durch Spielteilnahme aus dem Inland (außer Schleswig-Holstein) entstanden sind. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger in der Folge nicht gehalten, sondern lediglich auf Einzahlungen verwiesen, die aus dem Gebiet Kroatiens getätigt wurden.
[10]Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass
[11]"an den Tagen, an denen sich die Klagepartei in Kroatien aufgehalten hat, ein Betrag von insgesamt ... EUR auf das Nutzerkonto eingezahlt worden ist. Wie sich aus der beigebrachten Spielübersicht (Anlage K 5) ergibt, verhält sich das Einzahlungsverhalten derart, dass eine solche nach Entleeren des Kontoguthabens vorgenommen werden musste, um überhaupt wieder am Glücksspiel der Beklagten teilnehmen zu können. Eine Einzahlung setzt also voraus, dass die Klagepartei mangels Guthaben an dem jeweiligen Glücksspiel nicht mehr teilnehmen konnte. Eine darauf folgende Einzahlung setzt gleichermaßen eine entsprechende Entleerung voraus, sodass das Erfordernis einer weiteren Einzahlung offensichtlich mit einer weiteren Entleerung des Kontoguthabens einhergehen muss. Dem entsprechend muss festgehalten werden, dass die Einzahlungen an den jeweiligen Tagen der entsprechende Verlustsumme mindestens gleichen."
[12]wird zum einen dieser Vortrag durch die Beklagte bestritten (S. 12 der Berufungserwiderung). Zum anderen lässt sich auch diesem Vortrag keine hinreichend konkrete Aussage zu den tatsächlich durch Spielteilnahmen im Ausland erzielten Verlusten entnehmen. Dies räumt der Kläger letztlich auch selbst ein, wenn er weiter ausführt:
[13]"Denn wollte man ein noch vorhandenes Restguthaben einbeziehen, so wäre auch dieses an den jeweiligen Tagen verspielt worden, da im Anschluss wieder eine Einzahlung erforderlich wurde. Der Verlustbetrag wäre dann sogar zu Lasten der Klagepartei höher."
[14]II. ...
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