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Verfahrensgang

AG Sonthofen, Beschl. vom 20.01.2025 – 1 F 157/24
BayObLG, Beschl. vom 19.03.2025 – 101 AR 10/25, IPRspr 2025-111

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen der Norm ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. In einem solchen Fall lässt das Schweigen des Gerichts darauf schließen, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Dieser Verstoß ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in einem Unterhaltsverfahren das unterhaltsberechtigte Kind vorträgt, sein gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich im Ausland (hier: Italien). [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuUntVO 4/2009 Art. 3; EuUntVO 4/2009 Art. 5
FamFG ; FamFG § 111; FamFG § 112; FamFG § 113; FamFG § 231
GG Art. 103
ZPO § 36; ZPO § 40; ZPO § 261; ZPO § 281

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Bitterfeld-​Wolfen ist die fehlende Bindungswirkung des ergangenen Verweisungsbeschlusses auszusprechen. Da der Sach- und Streitstand dem Bayerischen Obersten Landesgericht keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bietet, ist die Sache an das Amtsgericht Sonthofen zur weiteren Bearbeitung der Streitsache zurückzugeben, verbunden mit dem Zusatz, dass das Amtsgericht dadurch an einer Verweisung nicht gehindert ist, falls sich auf der Grundlage des Parteivorbringens und des Ergebnisses der erforderlichen Sachverhaltsklärung die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts am - noch zu klärenden - inländischen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners im Zeitpunkt der Antragszustellung ergibt.

[3]1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO liegen grundsätzlich vor.

[4]Das Amtsgericht Sonthofen hat sich in der vorliegenden Familienstreitsache im Sinne von § 111 Nr. 8, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nach Rechtshängigkeit durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 20. Januar 2025 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Bitterfeld-​Wolfen durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 30. Januar 2025. Beide Beschlüsse sind den Beteiligten bekanntgegeben worden. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-​RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.). ...

[5]2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in der Streitsache nicht erfolgen, weil der Verweisungsbeschluss keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung erzeugt und die Tatsachen zur Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts noch nicht ermittelt sind.

[6]a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [juris Rn. 19]; BGH, Beschl. v. 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 81).

[7]Bei der Entscheidung sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen sowie Zuständigkeitsverfestigungen nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu beachten (Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 38; Toussaint in BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 36 Rn. 43 f.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 36 Rn. 31; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 81).

[8]b) Das nach dem Gesetz für die Streitsache zuständige Gericht kann derzeit nicht bestimmt werden, weil zunächst weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssen. Die Sache wird daher an das Amtsgericht Sonthofen zurückgegeben, das dadurch nicht daran gehindert ist, nach Einholung ergänzenden Sachvortrags der Beteiligten und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme über streitige, für die Zuständigkeit erhebliche Umstände im Fall eigener Unzuständigkeit den Rechtsstreit auf der Grundlage eines entsprechenden Verweisungsantrags des Antragstellers an das zuständige Gericht zu verweisen. In der gegebenen Verfahrenslage sind lediglich das Fehlen einer Bindungswirkung des ergangenen Verweisungsbeschlusses und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Sonthofen für die Durchführung der zur Klärung der Zuständigkeitsfrage erforderlichen Tatsachenfeststellungen auszusprechen.

[9]aa) Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bitterfeld-​Wolfen folgt nicht schon aus dem Verweisungsbeschluss vom 20. Januar 2025, weil dieser Beschluss ausnahmsweise nicht bindet.

[10](1) Zwar sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an welches verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Jedoch entfällt die Bindungswirkung dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-​RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschl. v. 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-​RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschl. v. 5. März 2020, 1 AR 144/19, juris Rn. 84; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.).

[11]Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 13. Februar 2019, 2 BvR 633/16, juris Rn. 23). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 [juris Rn. 44]; BGH, Beschl. v. 20. Februar 2025, V ZR 77/23, juris Rn. 4). Geht aber das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt das Schweigen darauf schließen, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2024, 1 BvR 1790/22, juris Rn. 9; Beschl. v. 18. Juli 2024, 1 BvR 1314/23, WM 2024, 1764 Rn. 20 f.; Beschl. v. 19. Mai 1992, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 [juris Rn. 39]; BGH, Beschl. v. 17. September 2024, XI ZR 130/23, BKR 2025, 133 Rn. 9).

[12](2) Nach diesem Maßstab ist der Verweisungsbeschluss unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör ergangen und bindet deshalb nicht.

[13]Das Amtsgericht hat die Verweisung darauf gestützt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Kindes im Bezirk des Amtsgerichts Bitterfeld-​Wolfen liege, ohne sich mit den Tatsachenbehauptungen des Antragstellers zu befassen, mit denen er einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners an seiner Meldeanschrift in Abrede gestellt und hierfür Beweis angetreten hatte. Mit keinem Wort hat das verweisende Gericht das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers zu dieser von Amts wegen zu prüfenden Frage bewertet. Zwar ist - wie der Antragsgegner insoweit zutreffend betont - auf den Zeitpunkt der Antragszustellung abzustellen. Der Antragsteller hatte aber eine Umsiedlung des Antragsgegners nach Italien bereits im Jahr 2021 behauptet, wobei vorübergehende Aufenthalte in Deutschland - etwa für Arztbesuche - am Lebensmittelpunkt in Italien nichts änderten. Dieses Vorbringen hat das verweisende Gericht ebenso wenig erwogen wie die übrigen Umstände, aus denen der Antragsteller den Schluss gezogen hatte, dass der Antragsgegner bereits seit mehreren Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien habe.

[14](3) Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel des Verweisungsbeschlusses dar, dass ihm die Bindungswirkung im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (BGH, Beschl. v. 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]). Einer Feststellung, dass die Verweisung bei ordnungsgemäßer Anhörung beider Parteien möglicherweise unterblieben wäre, bedarf es nicht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17. Oktober 2022, 102 AR 80/22, NJW-​RR 2023, 68 [juris Rn. 18] m. w. N.; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17a; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 58).

[15]bb) Zur Durchführung der ausstehenden Aufklärung über die diejenigen Tatsachen, die für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich sind, ist die Sache an das Ausgangsgericht zurückzugeben.

[16]Das Gericht, bei dem eine Sache rechtshängig ist, hat die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei nicht nur die zur Begründung seiner Zuständigkeit vorgetragenen Umstände von Amts wegen zu würdigen, sondern gegebenenfalls auch nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH, NJW-​RR 2015, 1016 Rn. 12; Beschl. v. 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 27; Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20 (IPRspr 2020-334), juris Rn. 39; Beschl. v. 12. April 1994, 1Z AR 13/94, juris Leitsatz 1 und Rn. 10).

[17]Das ist bislang nicht geschehen.

[18]Der Antragsteller hat zwar umfangreich Tatsachen vorgetragen, um einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners in Italien darzulegen. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO), der innerhalb seines Anwendungsbereichs § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG als nationales Recht verdrängt (vgl. Wurmnest in beckOGK, Stand: 1. Juli 2024, EU-​UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 9), bestünde danach in Deutschland keine internationale Zuständigkeit für die begehrte Entscheidung. International und örtlich zuständig wäre vielmehr nach Art. 3 Buchst. a) und b) EuUnthVO das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners in Italien zuständige Gericht (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 6. Juli 2023, 102 AR 135/23 (IPRspr 2023-162), juris Rn. 38). Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Sonthofen wäre allerdings gemäß Art. 5 EuUnthVO durch die am 18. November 2024 abgegebene Erklärung zur rügelosen Einlassung begründet worden (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 6. Juli 2023, 102 AR 135/23 (IPRspr 2023-162), juris Rn. 39).

[19]Der Antragsgegner hat sich jedoch zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort noch nicht mit Tatsachenvortrag geäußert. Auch zu dem Tatsachenvorbringen des Antragstellers hat er bislang nicht konkret Stellung genommen. Er hat lediglich das Tatsachenvorbringen des Antragstellers lückenhaft und dadurch rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Zudem hat er mit der Erklärung, dass das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei, er sich aber rügelos einlasse, nicht das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers eingeräumt. Nach wie vor steht seine Antwort auf die Anfrage des Amtsgerichts Sonthofen vom 26. Juni 2024 aus, den Wohnort mitzuteilen. Dass die Meldeanschrift in der vorliegenden Situation kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts an jenem Ort bietet, liegt auf der Hand. Deshalb kann die Frage noch nicht beantwortet werden, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Zustellung im In- oder (europäischen) Ausland gelegen hatte, wenngleich angesichts der ausweichenden Einlassung des Antragsgegners vieles dafür sprechen dürfte, dass er jedenfalls an seiner Meldeanschrift bereits zu diesem Zeitpunkt wohl keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr unterhielt. Sollte sich herausstellen, dass sich der Antragsgegner weiterhin nicht substantiiert zu den tatsächlichen Umständen seines gewöhnlichen Aufenthalts äußert, die das Streitgericht in rechtlicher Hinsicht zu würdigen hätte, könnte die diesbezügliche Darstellung des Antragstellers als zugestanden zu behandeln sein.

[20]Die am 18. November 2024 erklärte rügelose Einlassung konnte die Zuständigkeit des Amtsgerichts Sonthofen nur dann begründen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 9. Juni 2021, 101 AR 46/21, NJW-​RR 2021, 1000 [juris Rn. 31]), wenn kein inländischer ausschließlicher Gerichtsstand besteht, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 5 EuUnthVO.

[21]Tatsachenermittlungen zur Feststellung des zuständigen Gerichts fallen nicht in die Zuständigkeit des anstelle des Bundesgerichtshofs (§ 36 Abs. 2 ZPO) mit Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 7. August 1996, XII ARZ 7/96, juris Rn. 6; Beschl. v. 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 5; Beschl. v. 10. August 1984, X ARZ 689/94, juris Rn. 7; BayObLG, Beschl. v. 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 35; Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20 (IPRspr 2020-334), juris Rn. 23; Beschl. v. 1. April 1999, 1Z AR 34/99, NJW-​RR 2000, 1311 [juris Rn. 12]; OLG Köln, Beschl. v. 10. März 2004, 5 W 8/04, juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38).

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, juris.de
Link, BAYERN.RECHT

Bericht

Teubel, NZFam, 2025, 975

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-111

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