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Verfahrensgang

AG Hamburg, Urt. vom 31.08.2022 – 4 C 111/22
LG Hamburg, Urt. vom 07.02.2025 – 310 S 5/23, IPRspr 2025-113

Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Urheberrecht

Leitsatz

Die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG erfordert einen hinreichenden, wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug. Dies ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, hängt davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

DWG § 3; DWG § 4
InfoSoc-RL 2001/29/EG Art. 3; InfoSoc-RL 2001/29/EG § 4
RL 96/6/EG Art. 7
TDDDG § 1
UrhG § 15; UrhG § 19a

Sachverhalt

Der Kläger ist Berufsfotograf und Urheber einer im Jahr 2005 gefertigten, 14 Fotoaufnahmen umfassenden Fotoserie „s. c. v. C. N. i. d. N. N.“. Diese Fotos zeigen eine Installation des Künstlers C. N. während der Ausstellung dieser Installation in der N. N. in B., deren Architekt L. M. v. d. R. (1886-​1969) war. Eines der Fotos dieser Serie ist vorliegend streitgegenständlich. Für die Anfertigung der Fotoaufnahmen stellte der Kläger dem Architekturbüro L. A. a. U. (im Folgenden: L.) in B. insgesamt ... € netto (... € brutto) in Rechnung und räumte dem Künstler C. N. und dem Architekturbüro L. Nutzungsrechte einschließlich des Veröffentlichungsrechts für Presse und Fachpresse an dem Bildmaterial ein. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland journalistische Beiträge in weiten Teilen der Welt verbreitet. Eine der gesetzlichen Grundlagen der Arbeit der Beklagten bildet das sog. D. W.-​Gesetz (DWG). Ende 2021 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte in ihrem Internetauftritt www.d..com unter der URL https://www.d..com/de/ die von ihm gefertigte streitgegenständliche Fotoaufnahme aus der bezeichneten Serie seit dem 14.03.2005 zur Bebilderung des Beitrags „S. i. K.“ nutzte, ohne ihn als Urheber der Fotoserie zu benennen.  Der Kläger stellte ferner fest, dass die Beklagte unter der URL https://www.d..com/ das streitgegenständliche Bild seit dem 01.04.2006 zur Bebilderung eines Beitrags über den Architekten M. v. d. R. verwendete, ebenfalls ohne die Bezeichnung des Klägers als Urheber. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 24.01.2022 auf, die beanstandete Verletzung durch Entfernen der Fotoaufnahme zu beseitigen und es zu unterlassen, die Fotoaufnahme ohne Zustimmung und ohne Benennung des Klägers zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2022 machte der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadenersatzansprüche geltend. Mit Schreiben vom 29.03.2022 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ... €, ... € und ... € jeweils zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie ... € zzgl. Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 31.08.2023 (4 C 111/22) die Sachanträge des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil insgesamt zu Überprüfung gestellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]B.

[2]Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

[3]I. ... 1. ... 2.

[4]Die Berufung der Beklagten ist zulässig. ...

[5]II. ... III. ... 1. ... 2. ... a) ... b)

[6]Die Nutzung gem. Anlage K2 stellte eine auf das Inland bezogenen Nutzungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG oder der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 III 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Dass technisch betrachtet eine Abrufbarkeit des Artikels mit dem streitgegenständlichen Bild vom deutschen Territorium möglich war, steht nicht in Streit. Bei wertender Betrachtung lässt sich aber auch ein hinreichender inhaltlicher Inlandsbezug dieser Nutzung auf das deutsche Territorium bejahen.

[7]aa)

[8]Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 16.09.2022 (310 O 442/20 (IPRspr 2022-27) = GRUR-​RR 2023, 152 Rz. 40 ff.) und in ihrem Urteil vom 01.11.2024 (310 O 85/21) S. 14 f., dieses ebenfalls eine Klage gegen ein Internetangebot der Beklagte betreffend, ausgeführt:

[9]„a) Für das Kennzeichenrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen, die besonderer Feststellungen bedarf, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Erforderlich ist dann, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (BGH GRUR 2020, 647 Rn. 39 – Club Hotel R. (IPRspr 2019-248)). So soll der Gefahr begegnet werden, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (BGH GRUR 2020, 647 Rn. 28 – Club Hotel Robinson (IPRspr 2019-248)).

[10]b) Dieses Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs ist auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. [§ 19a] UrhG und der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 III 1 UrhG, Art. 3 I RL 2001/29/EG zu übertragen (vgl. LG Hamburg GRUR-​RR 2016, 401 Ls. = GRUR-​RS 2016, 12262 – Internet-​Blog (IPRspr 2016-218); LG Frankfurt a. M. 9.2.20182-​03 O 494/14, GRUR-​RS 2018, 3981 – Projekt G.; LG Düsseldorf 17.4.201912 O 48/18, GRUR-​RS 2019, 60596 – Fotografie Landesvertretung Bergen; AG Köln 13.4.2021 – 125 C 319/18 (IPRspr 2021-277), GRUR-​RS 2021, 9276 – Parkettboden; Dreier/Schulze/ Raue, UrhG, 7. Aufl. 2022, Vorbem. zu §§ 120 ff. Rn. 116; Fromm/Nordemann/ Nordemann-​Schiffel, UrhR, 12. Aufl. 2018, Vorbem. §§ 120-​128 Rn. 79; Wandtke/Bullinger/ Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 19 a Rn. 7; Schricker/Loewenheim/ v. Ungern-​Sternberg, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 15 Rn. 152; Schricker/Loewenheim/ Wimmers, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 120 Rn. 12 a; zu § 16 UrhG vgl. OLG München GRUR-​RR 2011, 1 – Videodateien (IPRspr 2010-165); zu § 17 UrhG vgl. BGH GRUR 2007, 871 Rn. 31 Wagenfeld Leuchte I).

[11]c) Dem steht die Entscheidung des BGH (GRUR 2016, 1048 – An Evening with M. D. (IPRspr 2016-51)) nicht entgegenstehen. In dieser Entscheidung hat der BGH lediglich seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der es für die internationale Zuständigkeit darauf ankommen sollte, ob ein Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. […]

[12]d) Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 der das Urheberrecht betreffenden RL 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der einen mit §§ [19 a], 15 III 1 UrhG, Art. 3 I RL 2001/29/EG vergleichbaren Sachverhalt regelt, ist bei über das Internet in das Inland vermittelten Sachverhalten zu beachten, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen lässt, dass der Betreiber dieses Angebots eine dem Urheber vorbehaltene Handlung gerade im Inland vornimmt. Vielmehr hängt die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. EuGH GRUR 2012, 1245 Rn. 35 ff. – f. D.; LG Hamburg GRUR-​RR 2016, 401 Ls. = GRUR-​RS 2016, 12262 – Internet-​Blog (IPRspr 2016-218)). Mit diesen Grundsätzen wird auch im Unionsrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Verfahren der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet von den traditionellen Arten der Verbreitung durch die Ubiquität der Inhalte unterscheidet, die von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar aufgerufen werden können, unabhängig davon, ob der Betreiber dieser Webseite die Absicht hatte, dass die entsprechenden Inhalte außerhalb seines Mitgliedstaates aufgerufen wird, und ohne dass er Einfluss darauf hätte (LG Hamburg GRUR-​RR 2016, 401 Ls. = GRUR-​RS 2016, 12262 – Internet-​Blog (IPRspr 2016-218)).“

[13]Im Urteil vom 01.11.2024 (310 O 85/21) S. 16 f. heißt es ergänzend:

[14]„Während es im Kennzeichenrecht um Auswirkungen der jeweils streitgegenständlichen Kennzeichennutzung auf wirtschaftliche Beziehungen von Rechtsinhaber, ggf. Lizenznehmer, Nutzer und den jeweiligen Kunden im Geschäftsverkehr ankommt und daher die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kennzeichennutzung (mithin ein sog. „commercial effect“) letztlich Teil oder zumindest Teilaspekt der materiellen Verletzungsprüfung selbst sind, lässt sich dies nicht in gleicher Weise für den urheberrechtlichen Tatbestand des § 19a UrhG sagen. Denn dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die öffentliche Zugänglichkeit durch den Nutzer hergestellt worden ist, unabhängig von der Frage, ob in der Folge Mitglieder der Öffentlichkeit den zugänglich gemachten Schutzgegenstand zur Kenntnis nehmen oder nicht. Darüber hinaus knüpft der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG auch nicht daran an, ob der zugänglich gemachte Schutzgegenstand für wirtschaftliche Dispositionen potentieller Internetnutzer von Bedeutung sein kann; insbesondere ist der Tatbestand nicht auf ein öffentliches Zugänglichmachen im Geschäftsverkehr beschränkt.

[15]Gerade für kostenfrei zugängliche Informationsangebote, wie sie im vorliegenden Sachverhalt streitgegenständlich sind, wäre es daher verfehlt, den Inlandsbezug an das Vorliegen von gerade kommerziell-​wettbewerblich bedeutsamen Umständen zu knüpfen. Entscheidend ist vielmehr die im Zitat unter 1., dort unter d) wiedergegebene Formulierung, dass die Lokalisierung der Zugänglichmachung gerade im Gebiet des geltend gemachten Schutzlandes davon abhängt, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. unter 1., dort unter d), zur Rspr. von EuGH und LG Hamburg), unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf das Handeln dieser Personen im geschäftlichen Verkehr.

[16]Etwas anderes mag gelten, wenn ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand, zum Beispiel ein Foto, inhaltlich auf eine kommerzielle Handlung bezogen ist (zum Beispiel als Illustration auf ein Verkaufsangebot). Denn in einem solchen Fall mag die Frage, welcher Adressatenkreis mit dem zugänglich gemachten Schutzgegenstand angesprochen werden soll, zumindest auch (und möglicherweise wesentlich) davon abhängen, welche Adressaten als potentielle geschäftliche Kunden des Internetanbieters angesprochen werden sollen. In einem solchen Zusammenhang mag es daher (zumindest auch) auf einen „commercial effect“ der Schutzgegenstandsnutzung ankommen könne.“

[17]bb)

[18]Gemessen an diesem Maßstab weist die im vorliegenden Rechtsstreit mit Anlage K2 angegriffene Nutzungshandlung einen ausreichenden Bezug zum deutschen Schutzland auf.

[19](1)

[20]Dass die für einen Internetauftritt genutzten Top-​Level-​Domains für die Ausrichtung der Internetseite auf einen bestimmten Adressaten- oder Kundenkreis indizielle Bedeutung haben können, hat das erkennende Gericht bereits in seiner Entscheidung 310 O 442/20 (IPRspr 2022-27) (= GRUR-​RR 2023, 152) angenommen, wenn dort in Rz. 45 ausgeführt wird, dass die verwendeten Top-​Level-​Domains „…ru“ und „…ua“ nicht auf einen über diese Internetseiten intendierten Vertrieb gerade nach Deutschland hindeuten (wobei im dortigen Fall neben den benannten Domains eine weitere Internetseite mit der Top-​Level-​Domain „…de“ bestand, deren Ausrichtung auf Deutschland bejaht werden konnte).

[21]Im Fall des Verfahrens 310 O 85/21 waren die Verletzungshandlungen nicht unter einer Top-​Level-​Domain „…de“ erfolgt. Auch eine Top-​Level-​Domain, die auf ein anderes deutschsprachiges Land hindeutete, war nicht genutzt worden. Das Gericht hat in jenem Verfahren den Inlandsbezug außerdem zusätzlich verneint, weil mit „fa-​ir“ bzw. „fa-​ir/iran/“ und mit „zh“ Sub-​Level-​Domains genutzt worden waren, die auf Iran bzw. China als intendierte Abrufländer hindeuten. Entsprechendes gelte für die dort streitgegenständliche I.-​Adresse „ d._persian“.

[22]Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als der Artikel aus Anlage K 2 unter der aus dem Screenshot erkennbaren URL https://www.d..com/de/ aufrufbar war, wobei zwar nicht die Toplevel-​Domian „.com/“, sehr wohl aber die Sublevel-​Domain „/de/“ auf einen intendierten Nutzerkreis auch im deutschen Territorium hinweisen kann.

[23]Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung gerade mit Blick auf die Nutzung gem. Anlage K2 auf den auf das Ausland ausgerichteten Kulturauftrag der Beklagten nach §§ 3 und 4 DWG verwiesen hat, so bedeutet dieser keine automatische Ausrichtung des Internetangebots der Beklagten allein auf das Ausland und nicht zumindest auch auf das deutsche Territorium:

[24]– So steht insbesondere § 3 I DWG nicht entgegen. Die Vorschrift lautet (Unterstreichung hinzugefügt): „Die D. W. bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-​Dienste-​Gesetzes an.“ Der Umstand, dass der Programmauftrag der Beklagten vorrangig auf das Ausland gerichtet sein mag, schließt nicht aus, dass die konkrete Ausgestaltung ihres Internetangebots im Einzelfall Anzeichen für eine Ausrichtung zumindest auch auf Abrufe aus dem deutschen Territorium enthalten kann, worauf vorliegend – wie ausgeführt – die „/de/“-​Sublevel-​Domain und darüber hinaus weitere Indizien (vgl. unten (2) und (3)) hindeuten.

[25]– Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 4 S. 1 und 2 DWG. Die Vorschrift lautet insofern (Unterstreichungen hinzugefügt): „Die Angebote der D. W. sollen Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch der Kulturen und Völker zu fördern.“ Die Ausrichtung auf „Europa“ schließt das deutsche Territorium mit ein. Auch das Ziel eines Kulturaustausches bedingt nicht, dass Angebote der Beklagten nicht auch in Deutschland abgerufen werden können und sollen, um der Verständigung und dem Austausch von Gedanken zu verschiedenen Sichtweisen in unterschiedlichen Ländern dienen zu können. Das lässt sich gerade daraus ableiten, dass der Programmauftrag nach § 4 S. 2 DWG gerade nicht auf die Vermittlung allein von „deutschen“ Sichtweisen (wie auch immer diese zu bestimmen wären) beschränkt sein soll, sondern gerade auch die „anderen Sichtweisen“ – also ersichtlich solche, die außerhalb von Deutschland vertreten werden – vermitteln soll, was in der Sache eine Vermittlung dieser Sichtweisen zumindest auch in Deutschland einschließt und erfordert.

[26](2)

[27]Ein ausreichender Inlandsbezug der Nutzung in Anlage K2 lässt sich vorliegend vor allem mit der Verwendung deutscher Sprache im Rahmen des Textes begründen, zu dessen Illustration das streitgegenständliche Fotos genutzt worden ist.

[28]Die intendierte tatbestandliche Funktion des Inlandsbezuges zielt darauf ab, für die Anwendung von § 19a UrhG die technische Ubiquität der Abrufbarkeit von Internetseiten im Rahmen einer interessengerechten Bewertung einzuschränken und auf eine feststellbar intendierte Abrufbarkeit in einem bestimmten Land abzustellen. Dabei kommt zur Überzeugung der Kammer der auf der betroffenen Internetseite verwendeten Sprache eine zentrale Bedeutung, jedenfalls dann, wenn diese Sprache auf die Ausrichtung der Website zumindest auch auf ein bestimmtes Land, in dem diese Sprache gesprochen wird, hindeutet.

[29]Im Verfahren 310 O 85/21 hat das Gericht im Urteil vom 01.11.2024 S. 19 ausgeführt, die Verwendung der englischen Sprache auf einer Internetseite lasse sich für sich genommen allenfalls dahin verstehen, dass eine international möglichst weit verbreitete Sprache genutzt werden solle; denn das Englische sei heutzutage diejenige Sprache, die international wohl am häufigsten verstanden und zur Verständigung von Menschen ohne andere gemeinsame Sprache genutzt werde; damit allein sei aber eine spezifische Ausrichtung auf Deutschland noch nicht indiziert.

[30]Vergleichbares lässt sich jedoch für die Verwendung der deutschen Sprache nicht sagen. Sie ist bei Weitem nicht so sehr verbreitet wie das Englische. Daher kann ihre Verwendung grundsätzlich deutliche Indizwirkung für die Intention entfalten, die Internetseite an einen muttersprachlich deutschsprachigen Adressatenkreis zu richten, was ohne Hinzutreten ausschließender Umstände eine Ausrichtung der Internetseite zumindest auch auf das deutsche Territorium nahelegt.

[31]Zwar hat insofern der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung wiederum mit Blick auf die angegriffene Nutzung gem. Anlage K2 eingewandt, der Kulturauftrag der Beklagten nach §§ 3 und 4 DWG umfasse die Verbreitung der deutschen Sprache gerade im Ausland. Das ändert jedoch die vorstehende Bewertung der Kammer nicht:

[32]– So ist vorliegend ein Inlandsbezug nicht wegen § 3 II DWG ausgeschlossen. Die Vorschrift lautet: „Die Angebote der D. W. werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.“ Daraus allein lässt sich kein Schluss ziehen, das Internet-​Angebot der Beklagten in deutscher Sprache sei nicht jedenfalls auch auf das deutsche Territorium zum Abruf von dort aus ausgerichtet. § 3 II DWG regelt nur, welche Sprachen überhaupt Verwendung finden sollen. Dass in diesem Zusammenhang auch Abs. 1 der Vorschrift eine tatsächliche Ausrichtung des konkreten Angebots auf das deutsche Territorium nicht ausschließt, ist bereits ausgeführt worden, vgl. oben (1).

[33]– Auch § 4 S. 3 DWG steht der Bejahung des Inlandsbezugs im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Vorschrift lautet: „Die D. W. fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache.“ (wobei mit „dabei“ der Programmauftrag der Beklagten nach § 4 S. 1 und 2 DWG gemeint ist, zu ihm vgl. oben (1)). Eine Förderung der Verbreitung der deutschen Sprache im Ausland steht der Inlandsbezogenheit von in Deutsch abgefassten Unterseiten des Internetauftritts der Beklagten nicht entgegen. Zudem sind im konkreten Fall der Nutzung gem. Anlage K2 keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern gerade dieses Angebot der Förderung der deutschen Sprache im Ausland dienen sollte. Insbesondere ist der Text z.B. nicht in sog. einfachen Deutsch verfasst; es finden sich auch keine Anhaltspunkte für andere Hilfestellung zum Verständnis des Textes im Ausland.

[34](3)

[35]Ein Inlandsbezug kann vorliegend außerdem aus den spezifischen journalistischen Inhalten hergeleitet werden, zu deren Illustration das streitgegenständliche Foto eingesetzt wurde.

[36]Der Artikel, zu dessen Illustration das Foto eingesetzt wurde, befasste sich mit der Ausstellung der Installation des Künstlers N. in der N. N. in B.. Dass der Artikel detailliert auf die Arbeit des Künstlers eingeht, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (SS v. 13.11.2023 S. 11 = Bl. 18 der Hauptakte Berufung) selbst geltend gemacht und durch ein Großzitat belegt.

[37]Auch schon der aus Anlage K2 ersichtliche Text, wie nachfolgend wiedergegeben,

[38][Abbildung]

[39]lässt bereits erkennen, dass es sich jedenfalls im Zeitpunkt des Uploads um eine Berichterstattung über eine seinerzeit aktuell laufende Ausstellung handelte. Damit aber richtete sich der Artikel vor allem an Kulturinteressierte in Deutschland, insbesondere in B., oder an mögliche Besucher von B., die sich über die Ausstellung informieren wollten, um zu entscheiden, ob sie diese ggf. besuchen wollten. Daraus folgt aber, dass der Artikel auch seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig auf Abrufe aus dem deutschen Inland ausgerichtet war.

[40](4)

[41]Das Gericht hat im Verfahren 310 O 85/21 in seinem Urteil vom 01.11.2024 (S. 19 - 23) ausgeführt, das im Internetauftritt der Beklagten abrufbare deutschsprachige Impressum (im vorliegenden Verfahren Anlage K10), der Sitz der Beklagten im deutschen Inland und die Rechtsform der Beklagten als einer Anstalt deutschen öffentlichen Rechts könnten jeweils für sich und auch zusammen genommen einen deutschen Inlandsbezug nicht ausreichend begründen.

[42]Ob dieser Bewertung für das vorliegende Verfahren zu folgen ist, kann offen bleiben, denn jedenfalls stehen die vorstehend benannten Umstände, die alle eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Inland aufweisen, der Annahme eines urheberrechtlich relevanten Inlandsbezugs der Nutzung gem. Anlage K2 aufgrund der oben zu (1)-​(3) genannten Umstände auch nicht entgegen.

[43]3. ...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de

Bericht

Hufeld/Hufeld, GRURPrax, 2025, 502

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-113

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