Wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB nur auf Antrag durchgeführt, kann dieser Antrag im Rahmen einer Beschwerde des antragstellenden Ehegatten nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide türkische Staatsangehörige, haben am XX.XX.1993 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 12.05.2021 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 06.07.2022 zugestellt. In der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechneten Ehezeit, die am 01.09.1993 begonnen und am 30.06.2022 geendet hat, hat die Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 6,5951 Entgeltpunkten und der Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 1. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,8694 Entgeltpunkten erworben. Die Antragstellerin hat zudem ein betriebliches Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2. mit einem Ausgleichswert von 908,80 Euro Kapitalwert erworben.
Beide Beteiligten haben erstinstanzlich die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragstellerin hat zudem die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Im Scheidungstermin am 05.02.2025 war der Antragsgegner durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Persönlich war er nicht anwesend. Nach Anhörung der Antragstellerin hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die Anrechte der Ehegatten bei den Beteiligten zu 1. und zu 3. intern geteilt und festgestellt hat, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen wird. Der Scheidungsbeschluss ist der Antragstellerin am 24.02.2025 und dem Antragsgegner ebenfalls am 24.02.2025 zugestellt worden. Mit ihrer Beschwerde nimmt die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurück. Der Antragsgegner erhebt mit am 21.03.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Scheidungsverbundbeschluss.
[1]II.
[2]Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Denn die Antragstellerin konnte ihren Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten wirksam zurücknehmen, so dass dieser auf ihren Antrag hin durchzuführen war. Der Antragsgegner hat seine Zustimmung zur Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erteilt. Das Amtsgericht hat die Anrechte der Ehegatten bei den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger geteilt und das geringfügige Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsausgleich aufgrund anderer Vorschriften nicht durchzuführen sein könnte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich weder auf § 27 VersAusglG berufen noch Tatsachen vorgetragen, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten. Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (BGH, NJW-RR 2013, 898 Rn. 16). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit unbillig i.S.v. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB sein könnte. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
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