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Verfahrensgang

LG Köln, Urt. vom 20.01.2023 – 89 O 36/20
OLG Köln, Hinweisbeschl. vom 03.08.2023 – 19 U 25/23
OLG Köln, Beschl. vom 13.12.2023 – 19 U 25/23
BGH, Beschl. vom 02.04.2025 – VII ZR 248/23, IPRspr 2025-12

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung
Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts
Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand
Handels- und Transportrecht → Allgemeines Handelsrecht einschl. UN-Kaufrecht

Leitsatz

Ein Dritter ist an eine zwischen anderen Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur gebunden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AEUV Art. 267
EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 25
EUGVVO 44/2001 Art. 5
GG Art. 103
HGB 1934 (Polen) Art. 546
ZPO § 544

Sachverhalt

Der als Handelsvertreter tätige Kläger macht gegen die Beklagte Provisionsansprüche geltend, die ihm nach seiner Auffassung aufgrund eines Handelsvertretervertrags mit der A. H. Sp. z.o.o. (im Folgenden: A. H. ) zustehen, und fordert zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 getätigte Geschäfte sowie die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016.

Die Beklagte ist ein im Jahr 2017 im Zuge der Abspaltung von der A. H. gegründetes Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Tablettierwerkzeugen und Ersatzteilen für Tabletten-​, Kapsel- und Blistermaschinen befasst, die in der Pharmazie und im industriellen Bereich eingesetzt werden. Der Kläger war ab dem 1. Juli 2008 zunächst als Arbeitnehmer für die A. H. tätig. Ab dem 1. Januar 2009 bestand zwischen ihm und der A. H. ein Handelsvertretervertrag, wonach dem Kläger der Vertrieb von näher bezeichneten Vertragserzeugnissen für namentlich aufgeführte Kunden in Deutschland exklusiv zugewiesen wurde. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen; als Gerichtsstand war Köln vereinbart. Am xx.xx.2016 kündigte die A. H. den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2016, wobei die tatsächliche Kündigungsfrist zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 rechnete der Kläger Provisionen in Höhe von ... € ab. Diese Rechnung wurde von der A. H. nicht beglichen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe der von der Beklagten unstreitig gestellten Provisionsforderung von ... € und antragsgemäß jeweils auf der ersten Stufe zur Erteilung der begehrten Auskunft und des Buchauszugs verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

[9] Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[10] 1. ... [15] 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

[16] a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Frage geboten, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 25 EuGVVO auch einen Dritten bindet, der der Schuld, auf die sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, beigetreten ist, ohne der Gerichtsstandsvereinbarung in der Form des Art. 25 EuGVVO zuzustimmen.

[17] aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist ein Dritter an eine zwischen anderen Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur gebunden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder ihr zugestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-​519/19 Rn. 47, EuZW 2021, 398; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-​352/13 Rn. 65, EuZW 2015, 584; Urteil vom 7. Februar 2013 - C-​543/10 Rn. 29 ff., EuZW 2013, 316; zum EuGVÜ: Urteil vom 9. November 2000 - C-​387/98 Rn. 23 ff., EuZW 2001, 122). Ob der Dritte nach dem anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-​519/19 Rn. 63, EuZW 2021, 398; Urteil vom 21. Mai 2015 -​ C-​352/13 Rn. 65, EuZW 2015, 584).

[18] bb) Danach besteht kein weiterer Klärungsbedarf durch den Gerichtshof für die von der Beschwerde formulierte Frage. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs überprüft dieser nicht, ob das vorlegende Gericht in Anwendung des maßgeblichen nationalen Rechts zu Recht die Voraussetzungen für einen Eintritt des Dritten in alle Rechten und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei bejaht hat. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, dass die Beklagte aufgrund der Abspaltung von der A. H., die einem Schuldbeitritt gleichzusetzen sei, in die Rechte und Pflichten der A. H. eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat dabei die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z.   -​ ohne hinreichende Grundlage in dessen Gutachten - dahin interpretiert, dass die Beklagte entweder durch eine in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechende gesamtschuldnerische Haftung infolge Abspaltung oder durch eine Kombination aus Gesamtschuld und teilweiser Universalsukzession in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten ist, auch soweit diese nach der Abspaltung bei der A. H. verblieben sind. Ob diese Feststellung zutreffend ist oder nicht, kann nicht durch den Gerichtshof geklärt werden, da sich diese Frage für die in Polen beschlossene und vollzogene Spaltung der A. H. nach polnischem Recht richtet.

[19] b) Das Berufungsgericht hat jedoch das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es dem von ihr angebotenen Beweis auf Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens zu der Frage, ob die Beklagte nach polnischem Recht aufgrund des Spaltungsvertrags vom 4. Mai 2017 in die Rechte und Pflichten der A. H. eingetreten ist, nicht nachgegangen ist.

[20] aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 VII ZR 195/22 Rn. 19, BauR 2024, 1720 = NZBau 2024, 613; Beschluss vom 14. Dezember 2022 VII ZR 271/19 Rn. 15, BauR 2023, 692; Beschluss vom 10. August 2022 VII ZR 62/22 Rn. 17, BauR 2023, 124 = NZBau 2023, 91; Beschluss vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 261/19 Rn. 4, NZBau 2021, 518). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - VII ZR 7/22 Rn. 16, BauR 2023, 1422; Beschluss vom 23. April 2015VII ZR 163/14 Rn. 19, BauR 2015, 1325; Beschluss vom 29. April 2013 VII ZR 37/12 Rn. 9, juris; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 Rn. 21, NJW 2009, 1585).

[21] bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze findet die Auffassung des Berufungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze, dem Beweisangebot der Beklagten sei nicht nachzugehen, ein Rechtsgutachten zum polnischen Recht zu der Frage einzuholen, ob die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten ist.

[22] Das Berufungsgericht kann sich für seine Annahme, die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten, weil die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten infolge Abspaltung einem Schuldbeitritt entspreche, was für die Annahme eines Eintritts in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragsparteien ausreiche, oder weil eine Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession vorliege, nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen. Dieser hat sein Rechtsgutachten entsprechend der vom Landgericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 5. Februar 2021 gestellten Beweisfrage auf die Frage beschränkt, ob "die Beklagte dem Kläger aus Ansprüchen aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag vom 1. Januar 2009 neben der A. H. nach polnischem Recht gesamtschuldnerisch aus einer analogen Anwendung des Art. 546 HGGB oder aus anderen rechtlichen Gründen" haftet, wenn der Handelsvertretervertrag weder der A. H. noch der Beklagten im Spaltungsplan ausdrücklich zugeordnet ist oder der Handelsvertretervertrag noch zum Vermögen der A. H. gehört.

[23] Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 5. September 2021 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2022 klargestellt, dass er sich lediglich mit der Frage der Haftung, nicht jedoch mit der Frage des Eintritts in die Rechte und Pflichten befasst hat, also wem die Verpflichtung aus dem Handelsvertretervertrag aufgrund der Spaltungsvereinbarung in Verbindung mit dem Spaltungsplan zugeordnet worden ist. Das Berufungsgericht durfte die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung, die ihre Grundlage in der Bewertung der Abspaltung als kumulativer Schuldübernahme habe, die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Handelsvertretervertrags eingetreten sei, nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen, da diese Frage nicht Gegenstand des von diesem erstellten Rechtsgutachtens war. Entsprechende Hinweise finden sich in den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. auch nicht. Eigene Kenntnisse des polnischen Rechts nimmt das Berufungsgericht nicht für sich in Anspruch.

[24] cc) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Einholung des von der Beklagten beantragten Rechtsgutachtens zum polnischen Recht zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

[25] dd) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

[26] Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht nach Art. 7 Nr. 1 a), b) EuGVVO begründet. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei im Sinn dieser Vorschrift der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

[27] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, wenn es mehrere Erbringungsorte gibt, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C19/09 Rn. 33, EuZW 2010, 378). Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt dabei für alle Klagen aus demselben Vertrag und nicht nur für diejenige, die auf die Erbringung der Dienstleistung gerichtet ist (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) für Lieferpflichten EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-​381/08 Rn. 50, NJW 2010, 1059; Urteil vom 3. Mai 2007 - C-​386/05 Rn. 26, NJW 2007, 1799; zu Dienstleistungsverpflichtungen EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-​204/08 Rn. 34, EuZW 2009, 569).

[28] Bei einem Handelsvertretervertrag ist der Handelsvertreter derjenige, der die für diesen Vertrag charakteristische Leistung und die Dienstleistung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO erbringt. Unter Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter zu verstehen. Der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten. Somit ist bei einem Handelsvertretervertrag auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers hauptsächlich vorzunehmen hat. Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, weil diese entweder mehrere Erbringungsorte oder ausdrücklich gar keinen bestimmten Erbringungsort vorsehen, hat der Vertreter aber bereits solche Leistungen erbracht, so ist hilfsweise der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat, vorausgesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Wenn der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung weder anhand der Bestimmungen des Vertrags selbst noch aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden kann, ist als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch einen Handelsvertreter der Ort anzusehen, an dem er seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-​19/09 Rn. 34 ff., EuZW 2010, 378).

[29] Feststellungen dazu, wo der Kläger nach dem Handelsvertretervertrag seine Leistung zu erbringen hatte oder wo er seine Leistung tatsächlich erbracht hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, Feststellungen hierzu zu treffen, wobei den Parteien zunächst Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu der Frage zu geben ist, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO vorliegen.

Fundstellen

Volltext

Link, BGH (bundesgerichtshof.de)
Link, openJur
Link, BMJ (rechtsprechung-im-internet)

LS und Gründe

ZVertriebsR, 2025, 256

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-12

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