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Verfahrensgang

AG Stuttgart, Beschl. vom 05.02.2025 – 27 F 1557/23, IPRspr 2025-4

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen
Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Eine durch ein russisches Gericht ausgesprochene inländische Stiefkindadoption ist gem. § 6 AdWirkG im Inland anzuerkennen, wenn es ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 6
FamFG § 101; FamFG § 187

Sachverhalt

… , wohnhaft im Dorf …, Republik Baschkortostan, Russische Föderation, beantragt die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in der Russischen Föderation ergangenen Adoptionsentscheidung nach § 2 AdWirkG. Nach der vorliegenden Entscheidung hat das Zwischengericht der Republik Baschkortostan im Dorf … , Russische Föderation, am 11. November 2021 die Adoption der am ... 2007 in der Stadt Irkutsk, Russische Föderation geborenen Minderjährigen namens … durch den Antragsteller ausgesprochen. Die Entscheidung ist ausweislich des hierauf angebrachten Rechtskraftvermerks seit dem 26. November 2021 rechtskräftig. Zusammen mit dem Ausspruch der Adoption hat das russische Gericht den Namen der Angenommenen in … geändert. Nach der vorgelegten Adoptionsurkunde und der nach Vollzug der Adoption ausgestellten Geburtsurkunde zufolge, wurden die durch die Adoption eingetretenen namens- und personenstandsrechtlichen Änderungen auch standesamtlich registriert. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Stiefkindadoption, die als russische Inlandsadoption durchgeführt wurde. Diese ist mit Beteiligung der russischen Abteilung für Bevormundung und Pflegschaft der Verwaltung des Munizipalbezirks Iglinskij der Republik Baschkortostan durchgeführt worden, jedoch ohne Beteiligung einer deutschen Fachstelle. Aus der vorliegenden russischen Adoptionsentscheidung ist zu entnehmen, dass der leibliche Vater der Adoption mit notarieller Urkunde vom 17. August 2021 zugestimmt haben soll. Die leibliche Mutter habe gegenüber dem russischen Gericht ebenfalls ihre Zustimmung zur Adoption gegeben.

Mit Antrag vom 25.08.2023 hat d. Annehmende die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]... Das Amtsgericht Stuttgart ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 6 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da der Antragsteller [D]eutscher ist und die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG vorliegen.

[2]Aufgrund der vom Amtsgericht Stuttgart durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

[3]Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

[4]Das Iglinski Zwischenbezirksgericht der Republik Baschkortostan hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.

[5]Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 02.05.2024 und dem Bericht der KVJS vom 16.01.2025. Das Jugendamt wurde angehört.

[6]...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-4

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
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