Auf die Zustellung einer einstweiligen Verfügung wegen unberechtigter Löschung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk durch den Anbieter des sozialen Netzwerks und die Verhinderung einer vermeintlich unberechtigten Usersperre, ist § 5 I NetzDG weder direkt noch analog anwendbar.
Eine Analogie ist nicht mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und Art. 19 IV GG geboten, da betroffene User in solchen Fällen ohne weiteres über die Vorgaben der EuZVO die Auslandszustellung im Parteiwege (§§ 191, 192 I, 183, 1069 I ZPO) in Irland betreiben können. Insbesondere ist eine Zustellung durch Postbedienstete nach Art. 14 EuZVO und mit Blick auf Art. 8 IV, I EuZVO auch ohne weiteren Übersetzungsaufwand möglich. [LS der Redaktion]