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Verfahrensgang

AG Karlsruhe, Beschl. vom 25.05.2022 – HKÜ 6 F 478/22
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 05.10.2022 – 2 UF 100/22, IPRspr 2022-118

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindesentführung
Kindschaftsrecht → Sorgerecht, Vormundschaft

Leitsatz

Die Rückführung eines Kindes nach Israel zu seinem Vater kommt nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 12 S. 1 HKÜ nicht in Betracht, wenn sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat. Es muss dort derart integriert sein, dass seine Herausnahme aus dieser Umgebung einen unzumutbaren Bruch darstellen würde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Kind in seinem unmittelbaren familiären und dem weiteren sozialen Umfeld in stabilen, seinen Bedürfnissen und seinem Wohl entsprechenden Verhältnissen befindet. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

5722-1962 RechtsfG (Israel) Art. 14 ff.
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 4; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13

Sachverhalt

Die Kindeseltern haben am …1999 in N., Israel geheiratet. Der Kindesvater ist gebürtiger Israeli und hat die israelische Staatsangehörigkeit. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) ist in der Ukraine geboren und hat ebenfalls die israelische Staatsangehörigkeit. Sie ist im Dezember 1997 mit ihrem Bruder nach Israel ausgewandert. Im Jahr 1998 reisten die Eltern der Kindesmutter nach. Aus der Ehe ist die Tochter D., geb. am …, sowie der - bereits volljährige - Sohn T., geb. am …, hervorgegangen. Beide Kinder haben ebenfalls die israelische Staatsangehörigkeit. T. lebt weiterhin in Israel bei seinem Vater. Zuletzt - seit etwa Februar 2018 - lebte die Familie gemeinsam in N. Seit 2019 besuchte D. den Kindergarten in E. Die Eltern waren mit dem Betrieb zweier Kosmetikstudios selbständig tätig. Im Dezember 2019 hat die Kindesmutter Israel mit D. verlassen, ohne den Kindesvater hierüber zu informieren. Sie ist zunächst nach Moskau und von dort mit einem Zwischenstopp in Wien am xx.xx.2019 nach Deutschland gereist, wo sie seit dem xx.xx.2020 gemeldet ist. In Deutschland lebten die Kindesmutter und D. zunächst in F. Auf ihren Antrag hin wurde der Kindesmutter vom dortigen Familiengericht auf Basis der Empfehlungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 27.08.2021 (Az. 2 F 576/20) das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Eine Anhörung des Kindesvaters erfolgte nicht, der Beschluss wurde dem Kindesvater öffentlich zugestellt. Ein zuvor gestellter Antrag auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde von der Mutter zurückgenommen (Az. 2 F 575/20 eA AG Freudenstadt). Die Kindesmutter verblieb mit D. zunächst in F. Danach verzogen beide nach R., wo sie zunächst - seit dem xx.xx.2021 - in einem Frauenhaus lebten. Seit Dezember 2021/Januar 2022 bewohnen beide eine 2-Zimmer-Wohnung zur Miete. Für ihre (genaue) Adresse besteht eine Auskunftssperre. D. geht - vom Kindesvater bestritten - in die Grundschule/H. Schule in R. Dort hat sie - auch hier sind die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig - das zweite Halbjahr der ersten Klasse verbracht, wurde dann in die zweite Klasse versetzt und ist nunmehr in der dritten Klasse. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt (Az. 16 F 54/22) anhängig.

Der Kindesvater wurde über den Aufenthaltsort seiner Tochter nach dem Wegzug aus Israel nicht informiert. Mit Entscheid des Schariagerichts in Baqa Algarbia vom 08.11.2020 wurde ihm die elterliche Sorge für D. übertragen, ohne dass die Kindesmutter zuvor persönlich angehört worden ist (vgl. Beschluss Anlage AST 6). Im Weiteren wurde im Rahmen eines vom Vater im Jahr 2021 vor dem Familiengericht N. nach Art. 15 HKÜ eingeleitetem Verfahren am 22.12.2021 festgestellt, dass D. in Israel aufwuchs und ohne Einwilligung des Vaters außer Landes gebracht wurde (Anlage AST 8). Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Karlsruhe die Rückführung D.s begehrt. Mit Beschluss vom 25.05.2022 hat das Amtsgericht die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der am xx.xx.2022 beim Amtsgericht eingelegten und begründeten Beschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]I.

[2]Der Rückführungsantrag des Kindesvaters ist nach Art. 3, Art. 12 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) zulässig.

[3]Das HKÜ ist in den hier relevanten Staaten jeweils gültig. In Deutschland ist es zum 01.12.1990 und in Israel ist es zum 01.12.1991 in Kraft getreten. Das HKÜ ist auf das Kind D., geb. 16.11.2013 anzuwenden, weil diese noch keine 16 Jahre alt ist (Art. 4 Satz 2 HKÜ).

[4]II.

[5]Der Rückführungsantrag ist nicht begründet. Zwar stellt sich das Verbringen D.s nach Deutschland als widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ dar (1.). Der Rückführung steht aber das Einleben des Kindes in seiner neuen Umgebung entgegen, Art. 12 Abs. 2 HKÜ (2.).

[6]1. Gemäß Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ gilt das Verbringen eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 3 HKÜ ist auf den Zeitpunkt des Verbringens des Kindes abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2015 - 17 UF 44/15 (IPRspr 2015-107) -, BeckRS 2015, 6196 Rn. 25). Hiervon ausgehend war das Verbringen D.s im Dezember 2019 über Moskau und Wien nach Deutschland - ungeachtet der Frage, ob die in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des Familiengerichts N. vom 22.12.2021 Bindungswirkung entfaltet (vgl. hierzu Markwardt, in: beck-online.GK, Stand: 01.09.2022, Art. 15 HKÜ Rn. 20, der sich für eine autonome Beurteilung ausspricht) - widerrechtlich.

[7]D. lebte mit ihren Eltern zuletzt in Israel, N., und hatte dort ihren tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Zum Zeitpunkt des Verbringens im Dezember 2019 hatte sie deshalb ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel.

[8]Die Frage, ob gegen das Sorgerecht verstoßen wurde, ist somit nach israelischem Recht zu bestimmen. Die im Rahmen der elterlichen Sorge bestehenden Rechte und Pflichten werden durch das Gesetz über die Rechtsfähigkeit und Vormundschaft (Legal Capacity and Guardianship Law 1962) festgelegt. Gemäß dessen Art. 14 ff. hatten danach die Eltern das Sorgerecht gemeinsam inne.

[9]Der Kindesvater hat das Sorgerecht im Sinne von Art. 3 Satz 1 lit. b) HKÜ im Zeitpunkt des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt. An die Voraussetzung tatsächlicher Ausübung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgeverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin und wieder oder in Ansätzen auch im Umfang eines Umgangsrechts ausgeübt werden (Staudinger/Pirrung (2018) HKÜ, E 32; Markwardt, in: beckonline.GK, Stand: 01.09.2022, Art. 3 HKÜ Rn. 39, Rn. 41 f.). Der Kindesvater war in das Leben D.s involviert, da er mit ihr gemeinsam in einem Haushalt lebte und in ihre Erziehung mit eingebunden war.

[10]Mit dem Verbringen von D. über Moskau und Wien nach Deutschland hat die Kindesmutter das Sorgerecht des Kindesvaters verletzt. Die Verletzung des Mitsorgerechts genügt (vgl. Hausmann, in: Hausmann, Int. FamR, 2. Auflage 2018, U, Rn. 95).

[11]2. a) Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist nach einer widerrechtlichen Verbringung in einen anderen Staat im Sinne des Art. 3 HKÜ grundsätzlich die sofortige Rückgabe der Kinder anzuordnen, wenn bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten eingehalten ist. D. wurde am 28.12.2019 - über Moskau und Wien - nach Deutschland verbracht. Der Senat geht davon aus, dass D. bereits am 28.12.2019 mit ihrer Mutter in Deutschland eingereist ist. Dies hat die Kindesmutter sowohl bei ihrer Anhörung in erster Instanz wie auch in zweiter Instanz bestätigt. Mit ihren Angaben korreliert der vom Senat im Termin am 18.08.2022 eingesehene Einreisestempel im Reisepass der Kindesmutter, der die Einreise nach Wien am 28.12.2019 dokumentiert. Dass der Reisepass keinen weiteren Einreisestempel für die Einreise nach Deutschland ausweist, besagt - da die Weiterreise im Schengenraum erfolgte - nicht zwingend etwas darüber, dass tatsächlich keine Weiterreise nach Deutschland am 28.12.2019 erfolgt ist, wie der Kindesvater erstmals im SchriftSatz vom 01.09.2022 andeutet. Letztlich kann dies für die vorstehende Frage des Ablaufs der Jahresfrist dahinstehen, da die Kindesmutter auch nach den Angaben des Kindesvaters seit dem 20.02.2020 in Deutschland gemeldet ist. Der Antrag des Kindesvaters ist beim zuständigen deutschen Gericht aber erst am 13.04.2022 und damit nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 1 HKÜ benannten Frist eingegangen. In diesem Fall ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nicht des Antragseingangs an, weil es um die veränderte Lage des Kindes, nicht um den Schutz des Antragstellers geht (vgl. Staudinger/Pirrung (2018) HKÜ, E 66). Nach Ablauf der Jahresfrist steht nicht mehr das Ziel einer möglichst raschen Rückführung des Kindes in den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Vordergrund, sondern das Kindeswohl im konkreten Einzelfall (vgl. Hausmann, in: Hausmann, Int. FamR, 2. Auflage 2018, U, Rn.180). Auch ist grundsätzlich belanglos, auf welchen Umständen das Verstreichen der Jahresfrist beruht (vgl. Staudinger/Pirrung (2018) HKÜ, E 66; Markwardt, in: beck-online.GK, Stand: 01.09.2022, Art. 12 HKÜ Rn. 28). Hat der Entführer maßgeblich dazu beigetragen, dass die Jahresfrist nicht eingehalten werden konnte, z.B. durch Verschleierung des Aufenthalts, sind jedoch grundsätzlich strenge Anforderungen an den vom Entführer zu erbringenden Nachweis des Einlebens zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2013 - 1 UF 345/12 -, juris, Rn. 9 mwN; Staudinger/Pirrung (2018) HKÜ, E 66). Die Kindesmutter hat im vorliegenden Fall ihren eigenen Aufenthalt gegenüber dem Kindesvater - nach ihren eigenen Angaben aus Furcht vor diesem - geheim gehalten, sodass die Anwendung eines strengen Maßstabs hinsichtlich des Nachweises des Einlebens vorliegend gerechtfertigt ist. Selbst von diesem - strengen - Maßstab ausgehend teilt der Senat jedoch die Auffassung des Amtsgerichts, dass mittlerweile davon auszugehen ist, dass sich D. in ihre neue Umgebung eingelebt hat.

[12]b) Ein Kind hat sich in seine neue Umgebung dann eingelebt, wenn es dort derart integriert ist, dass seine Herausnahme aus dieser Umgebung einen unzumutbaren Bruch darstellen würde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Kind in seinem unmittelbaren familiären und, bei älteren Kindern wie D., auch dem weiteren sozialen Umfeld in stabilen, seinen Bedürfnissen und seinem Wohl entsprechenden Verhältnissen befindet bzw. „Fuß gefasst hat“ und eine Rückkehr nicht verlangt (vgl. Staudinger/Pirrung (2018) HKÜ E 66; Markwardt, in: beck-online GK, Stand: 01.09.2022, Art. 12 HKÜ Rn. 26).

[13]Die Integration kann in familiärer Hinsicht erfolgt sein, etwa dadurch, dass enge verwandtschaftliche Bindungen im neuen Umfeld entstanden sind und gelebt werden. Sie kann auch in sozialer Hinsicht bestehen, etwa durch eine erfolgreiche, dem Kindeswohl entsprechende Eingewöhnung in Kindergarten oder Schule, durch Erlernen der neuen Sprache und/oder Verwurzelung in einem neuen Freundeskreis. Ein Indiz für das Einleben ist auch der nachhaltig und nachvollziehbar geäußerte Kindeswille, mit dem eine Rückkehr abgelehnt wird. In der Regel ist nach einem über zwölfmonatigem Aufenthalt des Kindes in der neuen Umgebung von seinem Einleben auszugehen (vgl. Markwardt, in: beck-online.GK, Stand: 01.09.2022, Art. 12 HKÜ Rn. 27; Erb-Klünemann, in: Heidel/Hüßtege /Mansel/Noack, BGB, AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, Art. 12 HKÜ Rn. 12; Hausmann, Int. FamR, 2. Aufl. 2018, U Rn. 181). Kein Einleben trotz zwölfmonatigen Aufenthalts in dem ersuchten Staat ist nur in Ausnahmefällen gegeben, etwa wenn im konkreten Fall soziale Kontakte nur zur unmittelbaren Betreuungsperson und nicht zu sonstigen Personen im ersuchten Staat entstanden sind, was insbesondere bei sehr kleinen Kindern zutreffen kann. Ein Einleben kann auch dann abzulehnen sein, wenn die Aufenthaltsorte mit Staat gewechselt haben oder weil das Kind derart verborgen gehalten wurde, dass von einem Einleben nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. Erb-Klünemann, in: Heidel/Hüßtege/ Mansel/Noack, BGB, AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, Art. 12 HKÜ Rn. 12 mit Fußnote 26). Die Feststellungslast dafür, dass das Kind sich in seiner neuen Umgebung bereits eingelebt hat, trägt nach der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, der sich der Rückgabe widersetzende Beteiligte, vorliegend also die Kindesmutter (vgl. Staudinger/Pirrung (2018) HKÜ E 66; Markwardt, in: beck-online.GK, Stand: 01.09.2022, Art. 12 HKÜ Rn. 32 mwN; für Prüfung von Amts wegen etwa Martina Erb-Klünemann, in: Heidel/Hüßtege/ Mansel/Noack, BGB AT / EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 12 HKÜ Rn. 14).

[14]c) Von diesen Maßstäben ausgehend hat die Kindesmutter zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass sich D. in ihre neue Umgebung eingelebt hat. Der Senat stützt seine Überzeugung auf das Ergebnis der Kindesanhörung, auf das Ergebnis der Anhörung der übrigen Beteiligten, auf die Vernehmung des Lebensgefährten der Kindesmutter im Termin am 18.08.2022 sowie auf die Einschätzung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin und auf verschiedene von den Beteiligten vorgelegte Unterlagen.

[15]aa) ... bb) ... d) Der Senat übt das ihm nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ zustehende Ermessen (vgl. hierzu Hausmann, Int. FamR, 2. Aufl. 2018, U, Rn. 185 und Heidel/Hüßtege/Mansel/ Noack, BGB, AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, Art. 12 HKÜ Rn. 16) unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte dahingehend aus, dass eine Rückführung nicht angeordnet wird. Dem Kind ist eine Rückführung auch zur Durchführung eines - hinsichtlich der Dauer nicht absehbaren - Sorgerechtsverfahrens in Israel nicht zumutbar.

[16]3. Darauf, ob die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ vorliegen oder nicht, kommt es auch nach Auffassung des Senats nicht mehr an. Entsprechend kommt auch den weiteren Ausführungen des Kindesvaters zu den insoweit gemachten Angaben der Kindesmutter und etwaigen Pseudoerinnerungen des Kindes keine Bedeutung zu. Auch die Einholung eines - im summarischen und dem BeschleunigungsgrundSatz unterliegendem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ohnehin nicht regelhaft einzuholenden - Sachverständigengutachtens hält der Senat nicht für notwendig, da die entscheidungserheblichen Tatsachen keiner sachverständigen Beurteilung bedürfen.

[17]C. ...

Fundstellen

LS und Gründe

BeckRS, 2022, 41314

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https://iprspr.mpipriv.de/2022-118

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