Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im Hinblick auf einen Verstoß gegen die DSGVO aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, sofern der betroffene Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache aus Art. 7 Nr. 2 EUGVO, sofern die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern im Inland betrifft. [LS der Redaktion]
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.