Im Falle des Art. 29 CMR richtet sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem anwendbaren nationalen Recht. Bei einem Beförderungsvertrag ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO das Recht des Ortes anwendbar, an dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern dies zugleich der Übernahmeort ist. [LS der Redaktion]
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