Bietet ein im Ausland ansässiges Glücksspielunternehmen über eine Website virtuelle Glücksspiele an, so kann gem. Art. 17, 18 EuGVVO die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben sein, wenn der Teilnehmer ein in Deutschland wohnender Verbraucher ist. Macht der Kläger im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruche geltend, so ist die Zuständigkeit ebenfalls gem. Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO gegeben, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Es findet gem. Art. 6 Rom I‑VO deutsches Recht Anwendung. [LS der Redaktion]
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