Macht ein Verbraucher im Rahmen eines Scraping-Vorfalls Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber einer Social-Media-Plattform geltend, so ergibt sich der inländische Gerichtsstand aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO und Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO, sofern der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz im Inland hat. [LS der Redaktion]
Die Klägerin macht Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen der Verletzung der DSGVO seitens der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem sogenannten – im April 2021 öffentlich bekannt gewordenen – „Scraping-Vorfall“ von F. geltend.
[1]... Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, da diese unbegründet ist. Die Einwendungen der Klägerin haben keinen Erfolg. Vielmehr hat die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurecht die Klage abgewiesen.
[2]Der Klageantrag zu Ziffer 1 und Ziffer 2 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Hingegen sind die Klageanträge zu Ziffer 3, zu Ziffer 4 lit a. und lit b bereits unzulässig. Die Klageanträge zu Ziffer 5 und Ziffer sind wiederum zulässig, aber unbegründet.
[3]I.
[4]1. Die von Amts wegen zu prüfende (BGH NJW 2018, S. 2324 (IPRspr 2018-274)) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte liegt vor.
[5]Ab dem 25.05.2018 und mithin im zeitlichen Anwendungsbereich (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) der DSGVO folgt diese aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung betreibt und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... und mithin in Deutschland hat (vgl. BGHZ 226, S. 28; BGH GRUR-RS 2023, S. 16479).
[6]Zudem folgt die internationale Zuständigkeit (auch für die Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO) aus Art. 7 Nr. 2, 63 Abs. 1 lit. a), lit. c), Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Irland hat und das schädigende Ereignis aus dem deliktischen Tatbestand in Deutschland eingetreten ist (vgl. BGHZ 217, S. 350 (IPRspr 2018-274); OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 (IPRspr 2023-141); OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 32883 (IPRspr 2023-147)).
[7]Ebenso ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, da die Klägerin als Verbraucherin gehandelt hat, sowie aus Art. 16 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, weil sich die Beklagte (entsprechend Ziffer 4 ihrer Nutzungsbedingungen, Anlage B19, Bl. I 674 ff. d. A.) in beiden Instanzen rügelos eingelassen hat (BGH BeckRS, 2023, 1718; BGH BeckRS 2023, 17516; OLG Hamm aaO.; OLG Stuttgart aaO.).
[8]2. ... 3. Zudem ist auf das Vertragsverhältnis auch deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 unterliegt der Vertrag dem von den Parteien ausweislich der Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen gewählten deutschen Recht (BGH NJW 2018, S. 3178 (IPRspr 2018-193b)). Demnach gelten für einen Verbraucher, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall. Der Anspruch kann vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat geklärt werden, dass für den Anspruch grundsätzlich zuständig ist.
[9]II. ...
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