Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend gemacht wird.
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken bzw. das verwandte Schutzrecht an Lichtbildern ist nicht Gegenstand unmittelbar wirkender Rechtsakte der Europäischen Union, sondern wird - nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union - durch das nationale Recht geregelt. [LS der Redaktion]
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Annexansprüche wegen der Nutzung von 149 Lichtbildern geltend. Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Innerhalb der Unternehmensgruppe ist die Klägerin für die Erbringung von e-Commerce-Dienstleistungen sowie insbesondere das Content Management, also sämtliche Tätigkeiten betreffend den Inhalt der Webshops der Unternehmensgruppe, zuständig. Vor allem ist sie für das Erstellen und die Weitergabe/Lizenzierung von Produktbildern für/an Dritte zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz (ebenfalls) in Hamburg. Sie erbringt Leistungen (zwischen den Parteien umstrittenen Inhalts) im Zusammenhang mit Versandhandel. Zwischen der M. F. N. E. GmbH aus der Unternehmensgruppe der Klägerin und der O. (GmbH & Co. KG) bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten und die Übermittlung von Produktfotografien sowie der Einräumung von Nutzungsrechten daran. Die O. (GmbH & Co. KG) kündigte den Vertrag (nach den durch die Beklagte bestrittenen Behauptungen der Klägerin) in 2020. Mitte des Jahres 2020 entdeckte die Klägerin, dass in der Google-Bildersuche diverse Bilder von Models mit Kleidungsstücken als Vorschaubilder abrufbar waren. Wenn man jeweils auf das Bild klickte, wurde man auf die Internetseiten www. o.-t..ru oder www. o.-t..com.ua weitergeleitet. Auf der jeweiligen Seite („Landing Page“) wurde das per Vorschaubild angezeigte Bild selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war grundsätzlich in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei die Artikelbeschreibungen (teilweise auch) auf Deutsch erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Physisch lagen die Bilder (jedenfalls zum Teil) auf einem Server des O.-Konzerns unter https://i. o..de. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung ab. Mit den Fotografien bewerbe die Beklagte Produkte der Unternehmensgruppe der Klägerseite im Internet. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Beklagte wies die Vorwürfe und Forderungen der Klägerin zurück. Ende des Jahres 2020 ließ die Klägerin einen Testkauf über die Internetseite https://o.- t..ru durchführen. Das bestellte Produkt wurde von der Beklagten aus Deutschland nach Russland geliefert.
Die Klägerin beantragt zuletzt u.a., die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland 150 Fotografien von Bekleidungsstücken über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
[1]Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
[2]I.
[3]Die Klage ist zulässig
[4]1. Das Landgericht Hamburg ist international zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, kann sie gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-Verordnung vor deutschen Gerichten verklagt werden.
[5]2. ... 3. ... II.
[6]Die Klage ist unbegründet.
[7]1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 13 - Vorschaubilder III (IPRspr 2017-215)). Aus der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung EuGH, GRUR 2012, 1245 - Football Dataco ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil hat der EuGH dort vielmehr ausgeführt (EuGH, GRUR 2012, 1245 Rn. 31 - Football Dataco):
[8]„Drittens ist nach Art. 8 der Verordnung Nr. 864/2007 auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die, wie das durch die Richtlinie 96/9 geschaffene Schutzrecht sui generis, nicht ‚gemeinschaftsweit einheitlich‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 sind (vgl. Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils), gemäß Art. 8 Abs. 1 ‚das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird‘.“
[9]Das Urheberrecht an Lichtbildwerken bzw. das verwandte Schutzrecht an Lichtbildern ist nicht Gegenstand unmittelbar wirkender Rechtsakte der Europäischen Union, sondern wird - nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union - durch das nationale Recht geregelt.
[10]2. Der Klägerin stehen keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und keine darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche zu …
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