Im Rahmen einer deliktischen Haftung wegen der Veröffentlichung von Fotografien im Internet unter Verletzung von Urheberrechten bestimmt sich der Erfolgsort i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach zwei Gesichtspunkten. Erstens muss das betroffene Recht in dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts überhaupt geschützt sein. Zweitens muss die Internetseite, über die die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sein. Dabei ist unerheblich, ob, die Inhalte der Seite sich auch bestimmungsgemäß an ein Publikum im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts richten.
Das angerufene Gericht ist nur für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines Mitgliedsstaats verursacht worden ist.
Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich das anwendbare Recht maßgeblich nach dem Klägervortrag. In der Tatsacheninstanz muss der Kläger zweifelsfrei klarstellen, ob er Ansprüche wegen einer inländischen oder ausländischen Urheberrechtsverletzung oder sogar beides geltend macht, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. [LS der Redaktion]
Der Kläger ist Fotograf und hat unter anderem drei Fotografien gefertigt, welche unterschiedliche Parkettsorten mit einem jeweils dazu passend ausgewählten Paar Schuhe zeigen. Der Kläger hatte dies im Auftrag des - mittlerweile wohl insolventen - Unternehmens A… getan. Der Beklagte betreibt ein einzelkäufmännisches Unternehmen für den Handel mit Parkettboden unter der Firma „D.“. Sein Unternehmen sitzt in S…, Polen. Die Internetseite des Unternehmens hat die Domainendung „.pl“ und ist ausschließlich in polnischer Sprache gehalten. Anderssprachige Fassungen der Internetseite existieren nicht. Die Internetseite richtet sich ausschließlich an den lokalen polnischen Markt. Der Beklagte hat keine Kunden aus Deutschland, welche die auf der Internetseite beworbenen Produkte kaufen. Die Zeugin F., die Ehefrau des Klägers, ist Geschäftsführerin der V. UG, welche nach illegalen Nutzungen von Lichtbildern im Internet sucht. Ihr fiel im März 2018 auf, dass die drei streitgegenständlichen Fotografien auf der Internetseite des Beklagten zu finden waren. Sie fertigte Screenshots und berichtete davon dem Kläger. Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2018 auf Deutsch und Englisch abmahnen. Die Versendung erfolgte per Einwurf-Einschreiben. Die Abfrage des Sendungsstatus über die Intemetseiten der deutschen Post und polnischen Post ergab, dass die Sendung dem Beklagten am 07.06.2018 zugestellt wurde. Der Beklagte beschwerte sich nach Erhalt der Klageschrift bei der polnischen Post mit der Begründung, die Sendung sei ihm nicht zugestellt worden. Die polnische Post teilte ihm daraufhin mit, die Sendung sei ihm - entgegen den ursprünglichen Aufzeichnungen der polnischen Post - tatsächlich nicht eingeworfen worden. Richtig sei vielmehr, dass sie einem Angestellten des Beklagten übergeben worden sei, dessen Name nicht mehr zu ermitteln wäre.
Der Kläger beantragt, zu erkennen, dass der Beklagte dem Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung - insbesondere des öffentlich zugänglich Machens - der drei Lichtbilder zu erteilen hat und alle Schäden zu ersetzen, die ihm durch die genannten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.04.2021 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Auskunft gemäß Klageantrag zu 1) nicht länger verlange und stattdessen neben weiteren Positionen unmittelbar eine Hauptforderung geltend mache. Daher beantrage er die Verweisung an das LG Köln.
[1]Die Klageerweiterung ist unzulässig. Die zulässige Klage ist unbegründet.
[2]I.
[3]Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2021 geltend gemachte Klageerweiterung ist unzulässig.
[4]1. ... 2. ... II.
[5]Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit gegeben.
[6]Das Amtsgericht Köln ist für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Brüssel Ia-VO; EuGVVO) (vgl. MüKo/Drexl, 7. Aufl. (2018), Band 12, Teil 8: Internationales Immaterialgüterrecht, Rn. 11; Rehbinder, Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Aufl. (2019), Rn. 1183). Gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden (Deliktsgerichtsstand). Das Gericht an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt oder einzutreten droht, ist dann zuständig. Hier hat der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH ein Wahlrecht: Er kann vor dem Gericht des Ortes klagen, in dem schädigende Handlung vorgenommen wurde (Handlungsort) oder vor dem Gericht des Ortes, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort) (EuGH, Urteil vom 05.06.2014, C-360/12 Rn. 46; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16.05.2013, C-228/11 Rn. 25).
[7]Der Kläger verfolgt hier Ansprüche am Gericht des Ortes, in dem der Schaden eingetreten ist, also am Erfolgsort. Im Rahmen einer deliktischen Haftung wegen der Veröffentlichung von Fotografien im Internet unter Verletzung von Urheberrechten bestimmt sich der Erfolgsort nach zwei Gesichtspunkten. Erstens muss das betroffene Recht in dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts überhaupt geschützt sein (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - C-441/13 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 Rn. 32, 33). Zweitens muss die Internetseite, über die die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sein. Dabei ist unerheblich, ob, die Inhalte der Seite sich auch bestimmungsgemäß an ein Publikum im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts richten (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - C-441/13 Rn 31-34; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 Rn. 42, 47; so auch der BGH für § 32 ZPO: BGH, Urteil vom 21.04.2016 -
[8]Dabei ist zu beachten, dass das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet seines Mitgliedsstaats verursacht worden ist (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - C-441/13 Rn. 36; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 Rn. 45, 46). Dies wird mit dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsgrundsatz und dem Telos von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der gleichlautend mit Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist, begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Rechte an seinen Lichtbildern sind in Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Köln geschützt. Weiterhin war der Internetauftritt des Beklagten in Deutschland und so auch im Gerichtsbezirk Köln abrufbar, wobei er sich nicht, was unerheblich ist, bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland richtete.
[9]III.
[10]Die Klage ist unbegründet.
[11]1.
[12]Deutsches Recht ist auf die Entscheidung über den Hauptantrag anwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 ROM II VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für das Schutz beansprucht wird (BGH, Urteil vom 26.02.2014 -
[13]2.
[14]An der Hilfsbegründung, der Anspruch wäre jedenfalls nach polnischem Recht gegeben, hat der Kläger im Termin ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Daraus resultierende Ansprüche hätten aufgrund der begrenzten Kognitionsbefugnis am Erfolgsort ohnehin nicht beim erkennenden Gericht in Deutschland geltend gemacht werden können (vgl. zum Begriff der Kognitionsbefugnis: Schroeter, T., a.a.O., S. 79 ff.)
[15]3.
[16]Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Auskunftsanspruch zu. Es fehlt insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis, da eine auf die Auskunft gestützter Leistungsklage keinen Erfolg hätte.
[17]Zwar ist der Kläger Urheber - oder zumindest Lichtbildner - und die streitgegenständlichen Fotografien sind entweder schon als Lichtbildwerke oder zumindest nach § 72 UrhG geschützt. Jedoch liegt keine Verletzung des deutschen Urheberrechts vor, da es an dem erforderlichen Inlandsbezug der Verletzungshandlung fehlt.
[18]Wie das LG Düsseldorf in der im vorliegenden Verfahren mehrfach zitierten Entscheidung hervorgehoben hat, ist ein solcher Voraussetzung für die Annahme, dass eine Rechtsverletzung nach dem deutschen Urheberrecht vorliegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019,
[19]Infolgedessen lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit der die betreffenden Daten enthaltenden Website im Gebiet eines bestimmten Staats darauf schließen, dass der Betreiber dieser Website eine Handlung der Weiterverwendung vornimmt, die dem in diesem Gebiet im Bereich des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis geltenden nationalen Recht unterliegt (vgl. entsprechend Urteile „Pammer und Hotel Alpenhof“, Rdnr. 69, sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rdnr. 64 - L’Oréal/eBay).
[20]Würde nämlich die bloße Zugänglichkeit den Schluss zulassen, dass eine Handlung der Weiterverwendung vorliegt, unterlägen Websites und Daten, die, obwohl offensichtlich an Personen außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet, gleichwohl dort technisch zugänglich sind, ungerechtfertigterweise dem einschlägigen in diesem Gebiet geltenden Recht (vgl. entsprechend Urteil „L’Oréal/eBay“, Rdnr. 64).
[21]Deshalb reicht im Ausgangsverfahren die bloße Tatsache, dass auf dem Webserver von Sportradar befindliche Daten auf Abruf eines Intemetnutzers im Vereinigten Königreich zu technischen Zwecken der Speicherung und Darstellung auf dem Bildschirm an den Computer dieses Intemetnutzers gesendet werden, nicht aus, um feststellen zu können, dass die Handlung der Weiterverwendung, die Sportradar hierbei vornimmt, im Gebiet dieses Mitgliedstaats stattfindet.
[22]Die Lokalisierung einer Handlung der Weiterverwendung im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die betreffenden Daten gesendet werden, hängt vom Vorliegen von Anhaltspunkten ab, die den Schluss zulassen, dass diese Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt anzusprechen (vgl. entsprechend Urteile „Pammer und Hotel Alpenhof“, Rdnm. 75, 76, 80 und 92; „L’Oréal/eBay“, Rdnr. 65, sowie „Donner“, Rdnm. 27-29)
[23]Der EuGH hat in der nachfolgenden Entscheidung vom 22.01.2015 diese Erwägungen mit anderen Worten konkretisiert (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - C-441/13 Rn. 36, 37):
[24]Da jedoch der vom Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gewährte Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2013:635 Rn. 45 = GRUR 2014, 100 - Pinckney).
[25]Die Gerichte anderer Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 5 Nr. 3 VO Nr. 44/2001 und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats im Hinblick auf Urheber- und verwandte Schutzrechte verursachten Schaden zuständig, da sie am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob diese vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Rechte tatsächlich verletzt worden sind und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2013:635 Rn. 46 = GRUR 2014, 100 - Pinckney).
[26]Auf Basis dieser zutreffenden Überlegungen des EuGH führt der BGH aus, „dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“)“ aufweisen muss, um inländische Ansprüche auszulösen (BGH, Urteil vom 08.03.2012,
[27]Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. […] Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2005, 431 [432] - HOTEL MARITIME (IPRspr 2004-126); GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. - OSCAR (IPRspr 2012-228)). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen […]
[28]Diese Rechtsprechung wurden in jüngerer Zeit erneut bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 -
[29]Maßgeblich ist danach, ob die streitgegenständliche Internetseite gezielt Personen im Inland ansprechen wollte, oder sich dies als bloß unvermeidliches Begleitphänomen der Nutzung des Internets darstellt (vgl. LG Hamburg, a.a.O., Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Die Umstände des Einzelfalls sind daraufhin zu untersuchen, an wen sich der Internetauftritt richtet. Dabei spielen insbesondere die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzern und die Bekanntheit des Angebots im Inland eine Rolle (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O. Seite 10 und LG Hamburg a.a.O. Rn. 43 f.).
[30]Unter Anwendung dieser Kriterien liegt kein ausreichender Inlandsbezug vor. Die Seite ist ausschließlich in polnischer Sprache verfasst, hat einen polnischen Namen, eine polnische Toplevel-Domain und hat bisher keine Kunden aus Deutschland zu dem Beklagten geführt. Andere Gesichtspunkte, die dennoch für einen Inlandsbezug sprechen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
[31]Soweit sich der Kläger für seine konträre Ansicht auf die BGH-Entscheidung „An Evening with Marlene Dietrich“ und einzelne Entscheidungen aus dem OLG-Bezirk Köln berufen hat, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die BGH-Entscheidung bejaht die örtliche Zuständigkeit - wie es auch das vorliegende Urteil tut -, verhält sich jedoch nicht zur Frage der Verletzung deutschen Urheberrechts bei einem Auslandssachverhalt ohne hinreichenden Inlandsbezug. Wie oben aufgezeigt, hat der erste Zivilsenat, der auch die Marlene-Dietrich-Entscheidung getroffen hat, in späteren Entscheidungen den Inlandsbezug ausdrücklich als allgemeines Erfordernis im Immaterialgüterrecht aufrechterhalten. Die vom Kläger in Auszügen angeführten Entscheidungen der Kölner Gerichte lassen nicht erkennen, ob dort ein (fehlender) Inlandsbezug überhaupt in Betracht kam. Dasselbe gilt für die im Volltext vorgelegte Entscheidung der 14. Zivilkammer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (14 O 68/19).
[32]Die Argumentation des Klägers zu einem Inlandsbezug qua deutscher Staatsbürgerschaft, deutschem Wohnort, deutschem Bankkonto etc. … des Klägers verfängt ebenfalls nicht. Zöge man diese Kriterien für den Inlandsbezug heran, würde dessen Zweck, dem Recht des jeweiligen Landes nur solche Urheberrechtsverletzungshandlungen zu unterwerfen, die einen Bezug zu ebendiesem Land aufweisen, verfehlt. Denn die persönlichen Lebensumstände des Urhebers sind losgelöst von der Verletzungshandlung.
[33]4. Mangels materiell-rechtlicher Verletzung des deutschen Urheberrechts stehen dem Kläger auch die mit den weiteren Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche - jedenfalls vor dem angerufenen Gericht - nicht zu.
[34]IV. ...
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.