Für die Begründung eines Inlandsgerichtsstands bei grenzüberschreitenden urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Internet (hier: Abrufbarkeit geschützter Fotografien im Internetblog eines US-amerikanischen Domain-Inhabers) ist es nicht erforderlich, dass das beanstandete Angebot bestimmungsgemäß auf das Inland ausgerichtet ist. [LS der Redaktion]
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