Die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung eines Urheberrechts bestehen, ist gemäß Art. 8 I Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlands – also des Staats, für dessen Gebiet der Schutz in Anspruch genommen wird – zu beantworten. [LS der Redaktion]
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