Macht der Kläger Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhalten digitaler Kopien von Musikwerken auf von dem Beklagten betriebenen Servern geltend, sind die Vorschriften des deutschen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9.9.1965 (BGBl. I 1273) maßgeblich, wenn der Kläger Schutz für das Inland beansprucht (Schutzlandprinzip).
Das Recht des Schutzlands bestimmt, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind und ob die Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte zulässig ist. [LS der Redaktion]
Die Revision zum BGH (I ZR 116/10) wurde unterdessen zurückgenommen.
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